Abgesagte Hochzeitsfeier – Fotografin hat Anspruch auf Vergütung (BGH, Urt. v. 27.04.2023 – VII ZR 144/22)

Ein Fotograf hat Anspruch auf Vergütung, auch wenn die ursprünglich geplante Feier wegen der Coronabeschränkungen abgesagt wurde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Feier, wenn auch unter anderen Bedingungen, hätte stattfinden können.

Abgesagte Hochzeitsfeier während der Coronapandemie

Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich in einem aktuellen Fall mit dem Vergütungsanspruch einer Fotografin im Zusammenhang mit einer abgesagten Hochzeitsfeier. Die Kläger, das Hochzeitspaar, heirateten zunächst standesamtlich. Für die standesamtliche Trauung hatten sie einen Fotografen engagiert, der die Trauungszeremonie begleitete.

Dieser Fotograf sollte nun auch die kirchliche Trauung begleiten, die für den Sommer 2020 geplant war. Allerdings war der Fotograf zu diesem Zeitpunkt nicht verfügbar. Die Kläger beauftragten nun eine Fotografin für die kirchliche Trauung incl. Hochzeitsfeier und leisteten eine Anzahlung von ca. 1.000,- €.

Hochzeitsfeier verschoben

Allerdings machte Corona den Klägern einen Strich die Rechnung. Die Hochzeitsfeier im Sommer 2020 konnte nur unter Beschränkungen stattfinden. Ein großes Fest mit ca. 100 Gästen ohne Abstandsregelungen war nicht möglich. Die Kläger entschlossen sich, die kirchliche Trauung und die anschließende Hochzeitsfeier um ein Jahr zu verschieben. Und, was für ein Glück, der ursprünglich geplante Fotograf, der auch die standesamtliche Trauung begleitete, stand für den neuen Termin zur Verfügung.

Kündigung des Vertrages mit der Fotografin

Als feststand, dass die kirchliche Trauung im Sommer 2020 nicht stattfindet, sagten die Kläger der Fotografin ab und verlangten ihre Anzahlung zurück. Damit war die Fotografin jedoch überhaupt nicht einverstanden. Statt dessen verlangte darüber sie noch die Zahlung eines weiteren Betrages als Vergütung.

Die Kläger erhoben Klage auf Rückzahlung der Anzahlung und Feststellung, dass ein Anspruch auf die geforderte Vergütung nicht besteht. Aber sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht wiesen die Klage ab.

Fotografin kann Vergütung verlangen

Nun landete der Fall beim BGH und auch der BGH entschied zu Gunsten der Fotografin.

Mit seinem Urteil stellte der BGH klar: Die Kläger durften der Fotografin zwar kündigen, aber einen Anspruch auf Vergütung hat die Fotografin trotzdem. Bei dem Auftrag handelte es sich um einen Werkvertrag und dieser kann jederzeit frei gekündigt werden. Allerdings steht dem Werkunternehmer bei einer freien Kündigung die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu, so der BGH.

Leistung der Fotografin ist nicht unmöglich gewesen

Auch lag hier kein Fall der Unmöglichkeit vor. Wäre der Fotografin die geschuldete Leistung unmöglich gewesen, hätte ein Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung bestanden. Allerdings lag hier keine Unmöglichkeit vor, so der BGH. Denn eine kirchliche Trauung mit anschließender Feier wäre trotz der Coronabeschränkungen möglich gewesen, wenn auch anders als geplant. Somit hätte die Fotografin ihre Leistungen auch erbringen können.

Vertragsanpassung möglich

Nach Auffassung des BGH durften die Kläger auch nicht vom Vertrag zurücktreten. Nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage wäre zunächst eine ergänzende Auslegung des Vertrages erforderlich gewesen. Diese hätte darin bestehen können, dass eine Verschiebung der kirchlichen Trauung erfolgt und die Fotografin beim neuen Termin die beauftragten Fotos macht. Die Kläger hatten somit kein Rücktrittsrecht.

Fotografin darf die Anzahlung behalten

Da „nur“ eine freie Kündigung vorlag, steht der Fotografin die vereinbarte Vergütung zu, wenngleich die ersparten Aufwendungen abzuziehen sind. Die Fotografin darf die Anzahlung behalten und den darüber hinaus geforderten Betrag einfordern.

Der hier entschiedene Fall ist kein Einzelfall. Viele Streitigkeiten im Zusammenhang mit abgesagten Feiern und Veranstaltungen während der Coronapandemie landeten vor Gericht. Rechtlich stellt sich in den meisten Fällen die Frage, ob und inwieweit die geschlossenen Verträge hätten angepasst werden müssen oder aber ein Fall der Unmöglichkeit gegeben war.

Freie Kündigung möglich, aber Anspruch auf Vergütung besteht trotzdem

Aber auch ohne Corona ist die Rechtslage dieselbe. Die Kündigung eines Werkvertrages ist möglich. Trotzdem muss in vielen Fällen eine Vergütung gezahlt werden, nämlich dann, wenn es sich um eine freie Kündigung handelt. Abzuziehen sind nur die ersparten Aufwendungen, wie zum Beispiel Fahrtkosten und Kosten für Material. Anders verhält es sich nur, wenn die beauftragte Leistung unmöglich ist oder ein Rücktrittsrecht besteht.

BGH, Urteil vom 27.04.2023 – VII ZR 144/22

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