Einwilligung für E-Mail-Werbung wird unwirksam durch Zeitablauf (AG München, Endurt. v. 13.02.2023 – 161 C 12736/22)

E-Mail-Werbung kann rechtswidrig sein, wenn die Einwilligung längere Zeit zurückliegt und nicht erneuert wurde. Werbung per E-Mail ist zwar prinzipiell rechtens, wenn dafür eine Einwilligung vorliegt. Das Amtsgericht München macht aber auf eine praxisrelevante Ausnahme aufmerksam. Nach Auffassung des Gerichts kann die Einwilligung erlöschen, wenn die Einwilligung zu einem Account gehört, der längere Zeit nicht benutzt worden ist.

Anmeldung zum Newsletter

Bestellungen im Internet gehen oft mit der Eröffnung eines Accounts einher. Dabei stimmen Verbraucher häufig zu, dass sie von dem Unternehmen einen Newsletter erhalten. Liegt eine solche Zustimmung vor, darf das Unternehmen dem Verbraucher Werbung senden. Die Zustimmung unterliegt von Rechts wegen keinen zeitlichen Beschränkungen. Das heißt, dass der bloße Zeitablauf für sich genommen nicht dazu führt, dass Newsletter rechtswidrig werden. 

4 Jahre nicht eingeloggt

Das Amtsgericht München hat allerdings die Werbung per E-Mail für rechtswidrig erklärt, obwohl eine Zustimmung vorlag. In dem Fall ging der Newsletter auf einen Account zurück, in den sich der Verbraucher für vier Jahre nicht eingeloggt hatte. Während dieser Zeit erhielt der Verbraucher keine Werbe-E-Mails. Wenn das Unternehmen von der Zustimmung Gebrauch machen möchte, hätte es sich beim Verbraucher über den Fortbestand der Zustimmung erkundigen müssen. Das war nicht geschehen. Das Unternehmen hätte deshalb nicht vom Fortbestehen der Zustimmung ausgehen dürfen, so das Amtsgericht. 

Verfallsdatum für Newsletter-Zustimmung 

Faktisch führt das Amtsgericht München ein Verfallsdatum für die Einwilligung ein. Unternehmen, die Newsletter versenden, sind gut beraten, ihre Mail-Listen zu überprüfen und das Versenden von Newslettern aus eigener Initiative zu unterlassen, wenn ein Account längere Zeit unberührt geblieben ist. Zu beachten ist, dass eine feste Frist nicht existiert. Vielmehr stellt das Amtsgericht auf Umstände ab, aus denen es ableitet, dass die Zustimmung ihre Wirksamkeit verloren hat. Der Fall wäre anders ausgegangen, wenn die Versendung der Newsletter nicht pausiert wäre. 

Widerruf möglich

Angesichts des Umstands, dass eine Zustimmung zum Newsletter jederzeit widerruflich ist, erscheint der Streit um das Fortbestehen der Zustimmung ziemlich theoretisch. Das Nichtvorliegen einer wirksamen Zustimmung hat aber erhebliche Konsequenzen, denn das Versenden von Newslettern ohne Zustimmung ist rechtswidrig und kann Unterlassungsansprüche auslösen. Sofern dafür Kosten anfallen, z. B. durch eine anwaltliche Abmahnung, kann der Verbraucher diese erstattet verlangen. Das setzt natürlich voraus, dass die anwaltliche Tätigkeit erforderlich war. Im Fall des AG München bejahte das Gericht dies und verurteilte das Unternehmen neben der Unterlassung auch zur Erstattung der Anwaltskosten. 

AG München, Endurteil vom 13.02.2023 – 161 C 12736/22

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