Unfall auf dem Weg zur Tankstelle kein Arbeitsunfall (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 26.09.2024 – L 10 U 3706/21)

Wer morgens auf dem Weg zur Arbeit eine andere Richtung einschlägt, um noch schnell zu tanken, befindet sich nicht mehr auf dem Arbeitsweg. Kommt es auf diesem Weg zu einem Unfall, handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall. So entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG Ba-Wü) am 26.09.2024 (L 10 U 3706/21).

Umweg zur Tankstelle

Geklagt hatte eine Frau, die sich morgens auf den Weg zu ihrem Ausbildungsort machen wollte. Sie stieg auf ihr Motorrad und stellte fest, dass der Tank ziemlich leer war. Am Vortag hatte sie das Motorrad verliehen, offenbar mit erheblichen Folgen für den Inhalt des Tanks.

Die Frau beschloss nun also, vor der Arbeit schnell noch zu tanken. Die Tankstelle, die die Frau ansteuerte, lag allerdings nicht auf dem direkten Weg zur Arbeit, sondern in entgegengesetzter Richtung. Auf dem Weg zur Tankstelle kam es bei einem Ausweichmanöver zu einem Unfall. Die Frau wurde verletzt und war mehrere Wochen nicht arbeitsfähig.

Berufsgenossenschaft lehnt Anerkennung als Arbeitsunfall ab

Sie verlangte nun die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall und die Übernahme der Kosten von der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies lehnte die Berufsgenossenschaft jedoch ab. Daraufhin erhob die Frau Klage vor dem Sozialgericht.

Kein Arbeitsunfall, da kein Arbeitsweg

Das Sozialgericht entschied, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall handelte, da sich der Unfall nicht auf dem direkten Arbeitsweg, sondern auf einem Umweg ereignete. Zudem sei das Tanken eine rein private Angelegenheit, die nicht unter den gesetzlichen Unfallschutz fällt. Die Berufung der Frau gegen dieses Urteil hatte keinen Erfolg. Auch das LSG Ba-Wü sah es wie das Sozialgericht und lehnte einen Arbeitsunfall ab.

Entscheidend war hier, dass sich der Unfall nicht auf dem direkten Weg zur Arbeit ereignet hat, sondern die Frau in die entgegengesetzte Richtung fuhr. Nach Auffassung des LSG unterbrach die Frau mit Verlassen des Grundstücks den direkten Weg nicht nur mehr als geringfügig, sondern schlug wegen der Absicht zu tanken, von vornherein einen komplett anderen Weg ein. Unter Verweis auf ein Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts vom 30.01.2020 (B 2 U 9/18 R) stufte das LSG den Weg zur Tankstelle als „typische, rein eigenwirtschaftliche und allein in der Risikosphäre des Versicherten liegende Vorbereitungshandlung“ ein. Und diese steht eben nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, so das LSG Ba-Wü.

Damit handelte es sich nicht um einen Arbeitsunfall. Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft kann die Frau nicht geltend machen.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2024– L 10 U 3706/21

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