Haftet der Betreiber einer Autowaschanlage, wenn das Fahrzeug während des Waschvorgangs beschädigt wird? Mit dieser Frage beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) und entschied in einem aktuellen Fall, dass der Betreiber der Waschanlage voll haftet (Urteil vom 21.11.2024, VII ZR 39/24).
Keine Haftunhg für Heckspoiler, laut AGB
In dem Fall fuhr der Kläger mit seinem Land Rover in die Waschanlage des Beklagten, um es reinigen zu lassen. Am Eingang der Waschanlage waren die AGB des Betreibers ausgehängt. Dort hieß es unter anderem, dass der Betreiber nicht für Schäden aufgrund nicht ordnungsgemäßer Befestigung von Fahrzeugteilen oder aufgrund von Fahrzeugteilen, die nicht zur Serienausstattung gehören, haftet. Dies sollte nicht gelten bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Unter den AGB befand sich noch ein separater Zettel mit der Aufschrift: „Achtung Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!“.
Heckspoiler während der Autowäsche abgerissen
Der Land Rover des Klägers hatte aber einen serienmäßig verbauten Heckspoiler. Ob der Kläger die Warnhinweise zur Kenntnis genommen hat, weiß man nicht. Jedenfalls fuhr der Kläger sein Auto in die Waschanlage, stellte es dort ab, stieg aus und ließ es reinigen. Nach der Wäsche nahm der Kläger sein Auto wieder entgegen. Es war nun schön sauber, aber der Kläger war dennoch nicht zufrieden. Denn sein Land Rover hatte nun keinen Spoiler mehr. Der Heckspoiler wurde bei der Wäsche abgerissen. Es kam zu Beschädigungen am Fahrzeug.
Klage gegen Betreiber der Waschanlage
Der Kläger musste das Fahrzeug reparieren lassen und verlangte nun die Reparaturkosten und Nutzungsausfall für den Tag der Reparatur vom Betreiber der Waschanlage. Dieser weigerte sich, zu zahlen und verwies auf die Hinweise an der Waschanlage. Der Fall landete bei Gericht.
Das Amtsgericht gab der Klage statt. Der Betreiber der Waschanlage legte Berufung ein und das Landgericht wies die Klage daraufhin ab.
BGH: Betreiber der Waschanlage haftet
Nun entschied der BGH und verurteilte den Betreiber der Waschanlage zur Zahlung. Nach Auffassung des BGH haftet der Betreiber der Waschanlage vollumfänglich für den abgerissenen Heckspoiler und die daraus entstandenen Schäden.
Grundsätzlich, so der BGH, muss derjenige, der Ansprüche geltend macht, eine Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit für den Schaden nachweisen. Liegen jedoch die Ursachen für den Schaden allein im Obhuts- und Gefahrenbereich des Schädigers, muss dieser beweisen, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft. Dies war nach Auffassung des BGH hier der Fall.
Der Schaden am Auto des Klägers wurde im alleinigen Obhutsbereich des Beklagten verursacht, nämlich in dessen Waschanlage. Eine Ursache aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Klägers kommt nach Auffassung des BGH nicht in Betracht. Das Auto des Klägers war bei der Einfahrt in die Waschanlage unbeschädigt. Zudem war der Heckspoiler serienmäßig und ordnungsgemäß angebaut.
Da der Betreiber der Waschanlage sich nicht entlasten konnte, haftet er, so der BGH.
Kein Haftungsausschluss durch angebrachte AGB
Auch die angebrachten Schilder an der Waschanlage ändern nach Auffassung des BGH nichts an der Haftung des Beklagten. In den AGB heißt es unter anderem, dass der Haftungsausschluss nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile betrifft. Der Heckspoiler am Fahrzeug des Klägers ist jedoch serienmäßig verbaut und damit nach dem Wortlaut der AGB des Beklagten schon gar nicht vom Haftungsausschluss umfasst.
Schließlich führt der unter den AGB angebrachte Zettel nicht zum Haftungsausschluss des Beklagten. Für den Waschanlagennutzer ist nicht klar, ob der Hinweis auf verbaute Heckspoiler nur die nicht serienmäßig verbauten Heckspoiler betrifft, so wie es in den darüber ausgehängten AGB formuliert ist. Einen Haftungsausschluss stellt der unter den AGB angebrachte Zettel jedenfalls nicht dar, so der BGH.
Nutzer der Waschanlage kann Schadensersatz verlangen
Der Betreiber der Waschanlage haftet somit für den abgerissenen Heckspoiler und den daraus entstandenen Schäden am Fahrzeug. Der BGH stellte das Urteil des Amtsgerichts wieder her. Der Betreiber der Waschanlage muss die Reparaturkosten erstatten und dem Kläger Nutzungsausfall für den Tag der Reparatur zahlen.
BGH, Urteil vom 21.11.2024– VII ZR 39/24