Der Jahresurlaub ist für viele Arbeitnehmer oft die schönste Zeit des Jahres. Umso ärgerlicher, wenn der Urlaub dann ins Wasser fällt. Ist der Arbeitnehmer krank, verfällt zumindest nicht der Urlaubsanspruch. Der Arbeitgeber muss den Urlaub zu einem späteren Zeitpunkt nachgewähren. Was aber ist, wenn der Arbeitnehmer gesund ist, aber wegen einer behördlichen Quarantäne den Urlaub zu Hause verbringen muss?
Regelung im IfSG ab 17.09.2022
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) hat anlässlich der Coronapandemie in § 59 Absatz 1 eine Regelung getroffen. Hiernach werden die Urlaubstage, die der Arbeitnehmer in Quarantäne verbracht hat, nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Der Arbeitnehmer darf den Urlaub sozusagen noch einmal nehmen. Allerdings gilt diese Regelung erst seit dem 17.09.2022. Was aber ist mit den Urlaubstagen vor dem 17.09.2022?
Urlaub in Quarantäne vor dem 17.09.2022 – Altfälle
Viele solcher Fälle landeten bei Gericht, weil die Arbeitgeber sich weigerten, den Urlaub noch einmal zu gewähren. Die Gerichte entschieden unterschiedlich, da es eine gesetzliche Regelung bis zum 17.09.2022 nicht gab. Nun legte ein Gericht aus Rheinland-Pfalz die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.
Jahresurlaub in Quarantäne
In dem Fall klagte ein Sparkassenangestellter, der im Jahr 2020 seinen Jahresurlaub zu Hause gesund, aber wegen des Kontaktes zu einer mit Corona infizierten Person in Quarantäne verbringen musste. Er verlangte von seinem Arbeitgeber, ihm die Urlaubstage gutzuschreiben. Der Arbeitgeber weigerte sich. So landete der Fall vor Gericht. Das Arbeitsgericht legte den Fall dem EuGH vor. Der EuGH sollte klären, ob der Arbeitgeber den in Quarantäne verbrachten Urlaub neu gewähren muss, so wie es die Rechtslage ab dem 17.09.2022 vorsieht.
EuGH: Urlaub in Quarantäne bei Altfällen verfällt
Der EuGH entschied nun am 14.12.2023: Genommene Urlaubstage, die der Arbeitnehmer wegen einer Quarantäneanordnung zu Hause verbringen musste, müssen nach Unionsrecht nicht gutgeschrieben werden. Sie gelten als genommen. Der Arbeitgeber muss den Urlaub nicht noch einmal gewähren. Der Zweck des Urlaubs, Erholung und Freizeit, ist auch bei Quarantäne erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nicht zugleich krank ist, so der EuGH. Der Arbeitgeber muss den Urlaub daher bei Quarantäne nicht gutschreiben.
Ab 17.09.2022: Keine Anrechnung auf den Jahresurlaub nach IfSG
Aber Achtung: Dies gilt nur für Urlaubstage bis zum 16.09.2022! Ab dem 17.09.2022 gilt der neue § 59 Absatz 1 IfSG. Hiernach darf der in Quarantäne verbrachte Urlaub nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Die Entscheidung des EuGH ist somit nur für Altfälle (vor dem 17.09.2022) von Bedeutung.
EuGH, Urteil vom 14.12.2023 – C-206/22