Dieselskandal – Anspruch auf Erstattung der Finanzierungskosten (BGH, Urt. v. 13.4.2021 – VI ZR 274/20)

Der Schadensersatzanspruch eines Käufers im so genannten Dieselskandal umfasst auch die Finanzierungskosten für den Kauf des Autos. Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 13.4.2021 klar (VI ZR 274/20).

Im so genannten Dieselskandal ist bei einer großen Anzahl von Fahrzeugen eine Steuerungssoftware verbaut worden, die erkennt, ob sich ein Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im Straßenverkehr befindet. Im Prüfstandsbetrieb kam es dann zu einer erhöhten Abgasrückführung mit der Folge, dass die Grenzwerte für den Schadstoffausstoß eingehalten worden. Beim normalen Betrieb im Straßenverkehr waren die Werte tatsächlich höher.

Dieser im großen Stil von mehreren Herstellern begangene Betrug hatte in der Vergangenheit eine Vielzahl von gerichtlichen Auseinandersetzungen ausgelöst. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Käufer in solchen Fällen Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verlangen.

Rückzahlung des Kaufpreises

Der Käufer ist in diesem Fall so zu stellen, als wäre es nicht zu dem Fahrzeugerwerb gekommen. Das bedeutet, dass dem Käufer grundsätzlich der Kaufpreis zurückzuzahlen ist, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Ob dem Käufer auch die Finanzierungskosten zu erstatten sind, war vom BGH bisher noch nicht entschieden.

Auch Erstattung der Finanzierungskosten

Doch nun gibt es auch hierzu Klarheit. Der BGH stellt in seinem Urteil vom 13.4.2021 klar, dass sich der Schadensersatzanspruch auch auf die Finanzierungskosten erstreckt. So hatten es auch die Vorinstanzen entschieden.

Denn der Käufer ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er das Fahrzeug nicht erworben hätte. Und wäre es nicht zum Fahrzeugerwerb gekommen, dann hätte der Käufer den Kaufpreis auch nicht mit einem Darlehen finanziert. Aus diesem Grund sind dem Käufer im Rahmen seines Schadensersatzanspruchs auch die Finanzierungskosten zu erstatten, so der BGH, und zwar in voller Höhe.

Ein Abzug ist nicht vorzunehmen, da dem Käufer kein Finanzierungsvorteil entstanden ist. Die Finanzierung verschaffte dem Käufer keinen Liquiditätsvorteil im Vergleich zu dem Zustand, der bestanden hätte, wenn es gar nicht zum Kauf des Fahrzeugs gekommen wäre, so der BGH. Daher kommt eine Schadensminderung im Wege der Vorteilsausgleichung nach dem Urteil des BGH nicht in Betracht.

Dem Käufer sind die Finanzierungskosten in voller Höhe zu erstatten. Die Revision des Herstellers hatte keinen Erfolg.

BGH, Urteil vom 13.4.2021 – VI ZR 274/20

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