Berliner Mietendeckel ist nichtig (BVerfG, Beschl. v. 25.3.2021 – 2 BvF 1/20, 2 BvL 5/20, 2 BvL 4/20)

Der Berliner Mietendeckel ist verfassungswidrig und damit nichtig. Das geht aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15.4.2021 hervor. Die Entscheidung des BVerfG erging bereits am 25.3.2021 und ist nun veröffentlicht worden.

Weil das Gesetz zum Berliner Mietendeckel gegen das Grundgesetz verstößt, ist es insgesamt nichtig, so das BVerfG. Das Land Berlin war nicht befugt, ein Gesetz zur Miethöhe zu erlassen, da die Gesetzgebungskompetenz beim Bund liegt. Dies stellt das BVerfG in seiner mit großer Spannung erwarteten Entscheidung klar.

Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum fallen unter die konkurrierende Gesetzgebung. Das bedeutet, die Länder dürfen nur dann Gesetze erlassen, wenn und soweit nicht der Bund von der Gesetzgebungskompetenz Gebrauch macht.

Gesetzgebungskompetenz vom Bund bereits ausgeübt

Der Bund hat das Mietpreisrecht jedoch bereits im Gesetz abschließend geregelt, nämlich in den §§ 556 bis 561 BGB. Damit tritt eine Sperrwirkung für die Länder ein, mit der Folge, dass diese beim Mietpreisrecht keine Gesetzgebungskompetenz haben. So geht es aus dem Beschluss des BVerfG hervor.

Das Gesetz zum Mietendeckel in Berlin betrifft nach Auffassung des BVerG im Kern die Miethöhe für ungebundenen Wohnraum und damit einen Bereich, der bereits vom Bundesgesetzgeber geregelt wurde. Aus diesem Grund kommt eine Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin nicht in Betracht und das Gesetz ist insgesamt nichtig, so das BVerfG.

Normenkontrollantrag von 284 Abgeordneten des Bundestages

Das BVerfG entschied über einen Normenkontrollantrag von 284 Abgeordneten des Bundestages der Fraktionen von CDU/CSU und FDP. Auch zwei Richter legten ihre Rechtsstreitigkeiten dem BVerfG vor und baten um Überprüfung der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz.

Nachforderungen gegen Mieter

Die Immobilienwirtschaft ist begeistert von der Entscheidung des BVerfG. Bei den Mietern herrscht allerdings nun große Unsicherheit darüber, ob und inwieweit Mietzahlungen nachgefordert werden. Ein großer Wohnungskonzern kündigte jedoch bereits an, keine Nachforderungen geltend zu machen. Vom Mietendeckel waren ca. 90% der Wohnungen in Berlin betroffen.

Nun werden die Stimmen lauter, die eine mit der Berliner Regelung vergleichbare Bundesregelung zum Mietendeckel fordern, zumindest dort, wo der Mietmarkt ähnlich angespannt ist, wie in Berlin. Ob der Bund ergänzende Regelungen beschließt oder nicht, bleibt abzuwarten.

BVerfG, Beschluss vom 25.3.2021 – 2 BvF 1/20, 2 BvL 5/20, 2 BvL 4/20

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