Anforderungen an Bestreiten der Wohnungsgröße durch Mieter – „jedenfalls nicht größer als 90 qm“ genügt nicht – BGH Urt. v. 31.05.2017 – VIII ZR 181/16
Gegenstand mietrechtlicher Streitigkeiten ist oft die Bemessung der Wohnungsgröße. Denn für Mieter ist die Größe der Wohnung nicht lediglich für die Miete von Bedeutung, sondern auch für die Bemessung der Betriebskosten, denn in der Regel werden diese auch anhand der bewohnbaren Fläche berechnet. Wer also …