Kein Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit oder Minderung des Reisepreises bei Verspätung des Autoreisezuges (AG München, Urt. v. 04.11.2016 – 132 C 9692/ 16)

Bei Verspätung eines Autoreisezuges besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit. Auch die Minderung des Reisepreises kann grundsätzlich nicht verlangt werden. So entschied das Amtsgericht München in seinem Urteil am 04.11.2016 (132 C 9692/16).

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger buchte bei der Beklagten Reiseveranstalterin im Jahr 2015 für sich, seine Ehefrau und seine Tochter eine Fahrt im Autoreisezug von Villach in Österreich nach Edirne in der Türkei inklusive Rückfahrt. Der Preis für Hin- und Rückfahrt betrug 1.710,00 €. In den Beförderungsbedingungen der Beklagten, auf welche bei Vertragsschluss Bezug genommen wurde, hieß es unter anderem: „Bei unvorhersehbaren Ereignissen höherer Gewalt (Streik, Naturkatastrophen, Streckensperrung, behördliche Maßnahmen o. ä.) oder nicht zurechenbaren Handlungen Dritter (Einbruchdiebstahl in Waggons und Fahrzeuge, Vandalismus, o. ä.) sind Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Rückzahlung des Fahrpreises gegen (die Reiseveranstalterin) ausgeschlossen.“

Tatsächlich wurden während der Hinreise am 08.07.2015 diverse Fahrzeuge im Autoreisezug von unbekannten Tätern aufgebrochen und Gegenstände entwendet. Nachdem dies bemerkt wurde, musste der Autoreisezug am Morgen des 09.07.2015 angehalten werden und stand insgesamt 12 Stunden aufgrund der polizeilichen Ermittlungshandlungen still. Erst nach 12 Stunden konnte der Autoreiszug seine Fahrt fortsetzen. Der Kläger verlangte später von der Beklagten eine Minderung des Fahrpreises um 50 Prozent sowie Schadensersatz in Höhe von 600,00 € wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Er ist der Auffassung, dass es sich bei dem geschlossenen Vertrag um einen Reisevertrag handelt, da neben der Personenbeförderung auch die Überführung des PKW des Klägers geschuldet gewesen sei. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab, woraufhin der Kläger Klage gegen die Reiseveranstalterin beim Amtsgericht München auf Zahlung von 1.455,00 € erhob. Das Amtsgericht München wies die Klage in seinem Urteil vom 04.11.2016 ab.

In seinem Urteil weist das Amtsgericht München darauf hin, dass es sich nicht um einen Reisevertrag handelt. „Eine Gesamtheit von Reiseleistungen liegt hier nicht vor; Gegenstand des Vertrages war nur die Personen- und Sachbeförderung, aber gerade nicht ein über die Beförderung hinausgehender Erfolg, wie es eine Reise voraussetzt“, so das Urteil. Stattdessen liege ein Beförderungsvertrag vor, der aufgrund der vereinbarten Beförderung des PKW, frachtvertragliche Elemente aufweise. Ein Anspruch auf Minderung des Beförderungsentgeltes bestehe nicht, da die bloße Verspätung einer Werkleistung keinen Mangel begründe. Eine Verzögerung könne nur dann einen Mangel begründen, wenn der Leistungszeitpunkt eine Rolle spiele. Dies ist im Rahmen einer Beförderungsleistung regelmäßig nicht der Fall, da auch bei Verspätung der Beförderungsleistung diese nicht grundsätzlich schlechter werde. Es liege zwar aufgrund der Verspätung ein Verzug vor, jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Verzug einen Mangel der Werkleistung zur Folge hat, da die Frage des Mangels vom Gesetzgeber eigenständig geregelt worden ist. Die Voraussetzungen für einen Mangel sind hier jedoch nicht erfüllt. Auch ein Anspruch auf Zahlung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bestehe nicht. Im Rahmen des Werk- und Frachtrechts fehle es an einer Vorschrift, die einen Ersatz für immaterielle Schäden vorsieht. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, einen Anspruch wegen immaterieller Schäden nur im Ausnahmefall zuzulassen. Die Klage war daher abzuweisen. Das Urteil des Amtsgerichts München ist rechtskräftig.

AG München, Urteil vom 04.11.2016 – 132 C 9692/16