Anforderungen an Bildmaterial, das die Hilflosigkeit einer Person zur Schau stellt – § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB (BGH, Urt. v. 25.04.2017 – 4 StR 244/16)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Anforderungen an den Straftatbestand des unbefugten Zurschaustellens der Hilflosigkeit einer Person nach § 201a Absatz 1 Nummer 2 StGB konktretisiert. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person …