Vorkasse ohne Kaufvertrag bei Internetkauf unzulässig (OLG Nürnberg, Urt. v. 30.01.2024– 3 U 1594/23)

Wer im Internet etwas bestellt, muss keine Vorkasse leisten, wenn in den AGB des Verkäufers geregelt ist, dass der Kaufvertrag erst mit Zusendung der Ware zustande kommt. So entschied das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG Nürnberg) am 30.01.2024 (3 U 1594/23). Das OLG Nürnberg stärkte damit erheblich die Rechte der Käufer bei Internetkäufen.

Vorkasse bei Internetkauf

Der Kauf von Waren im Internet hat durchaus Vorteile. Man kann bequem von zu Hause aus die Preise vergleichen und sich für den günstigsten Anbieter entscheiden. Die Ware wird dann auch noch nach Hause geliefert. Dass die Ware dann meist in Vorkasse bezahlt werden muss, stört die Wenigsten. Und das, obwohl man die Ware oft erst Tage oder Wochen später, manchmal gar nicht, erhält.

Keine Vorkasse, wenn Kaufvertrag erst mit Zusendung zustande kommt

Nun hat das OLG Nürnberg mit einem aktuellen Urteil die Rechte der Käufer erheblich gestärkt. Es entschied, dass eine Vorkasse zumindest dann rechtswidrig ist, wenn laut AGB des Verkäufers ein Kaufvertrag erst mit Zusendung der Ware zustande kommt. In diesem Fall wird der Käufer unangemessen benachteiligt, so das Gericht. Denn dieser ist im Hinblick auf Erfüllungsansprüche schutzlos gestellt. Der Käufer hat den Kaufpreis bereits bezahlt, ohne dass ein Kaufvertrag geschlossen wurde, da dieser laut AGB erst mit Zusendung zustande kommen soll.

Verstoß gegen wesentlichen Grundsatz des Vertragsrechts

Eine solche Vorkasseregelung in Verbindung mit der AGB-Regelung zum Zustandekommen des Kaufvertrages ist nach Ansicht des OLG Nürnbergs unwirksam. Sie verstößt gegen einen wesentlichen Grundsatz des Vertragsrechts, wonach Leistungen nur erbracht werden müssen, wenn ein Rechtsgrund besteht, z.B. ein geschlossener Kaufvertrag. Umgekehrt muss ohne Rechtsgrund eben keine Leistung erbracht werden. Die Rechtsordnung kennt auch keine Fälle, in den Leistungen erbracht werden müssen, um den anderen zu einer Vertragsannahme zu bewegen, so das Gericht.

Klage gegen AGB von Netto

Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband. Es ging in der Sache um die AGB des Onlineshops vom Discounter Netto. Neben preisgünstigen Waren bietet der Onlineshop auch hochpreisige Waren an. So konnte man im Januar 2022 im Onlineshop von Netto eine Saune für 1.599,- € kaufen. Diesen beträchtlichen Kaufpreis sollten die Kunden im Voraus bezahlen. Ein Kaufvertrag sollte nach AGB von Netto jedoch erst mit Zusendung der Saune zustande kommen.

Die Klage des Verbandes hatte Erfolg. Wegen der unangemessenen Vorkasseregelung muss Netto nun seine AGB ändern. Die Kombination der Vorkasseregelung in Verbindung mit der AGB-Regelung, dass der Vertrag erst mit Zusendung der Ware zustande kommt, darf so jedenfalls nicht weiter verwendet werden.

OLG Nürnberg, Urteil vom 30.01.2024 – 3 U 1594/23

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