Wer als Fahrer im Auto sein Handy in der Hand hält, um es an einen anderen Ort zu legen, begeht keine Ordnungswidrigkeit. Dies gilt auch dann, wenn der Fahrer währenddessen ein Telefonat über die Freisprechanlage führt. So entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG Karlsruhe) am 18.04.2023 (1 Orbs 33 Ss 151/23).
Handyverbot beim Autofahren
Das Halten eines Handys zum Zwecke der Benutzung durch den Fahrer ist während der Fahrt nicht erlaubt. Wer sein Handy während der Fahrt dennoch hält und benutzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Wird der Fahrer dabei erwischt, muss er sehr wahrscheinlich eine erhebliche Geldbuße zahlen.
Wer viel im Straßenverkehr unterwegs ist, weiß, dass die Handynutzung während der Fahrt durch den Fahrer keine Seltenheit ist. Erwischt und bestraft werden die Wenigsten. Kommt es doch einmal zu einer Kontrolle und wird ein Fahrer auf frischer Tat ertappt, sind der Kreativität in Sachen Verteidigung keine Grenzen gesetzt. Es ist dann Sache des Gerichts, zu entscheiden, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt oder nicht.
Geldbuße in Höhe von 250,- €
In dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall führte der Beschwerdeführer während der Fahrt ein Telefonat. Hierfür benutzte er ordnungsgemäß die Freisprecheinrichtung seines Autos. Allerdings wurde der Mann dabei erwischt, wie er das Handy während des Telefonats in seiner linken Hand hielt. Der Beschwerdeführer gab an, er wollte das Handy nur im Auto auf einen anderen Platz legen, damit es nicht runterfällt. Dem Amtsgericht war das egal. Es verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Geldbuße von 250 €.
Die Rechtsbeschwerde beim OLG Karlsruhe gegen die Entscheidung des Amtsgerichts hatte aber Erfolg. Zumindest hob das OLG die Entscheidung des Amtsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.
Keine OWI, wenn Handy nur an einen anderen Platz gelegt werden soll
Denn wenn der Mann tatsächlich das Handy nur umlagern wollte und keinerlei Zusammenhang mit der Benutzung des Handys besteht, liegt auch keine Ordnungswidrigkeit vor, so das OLG.
Aus der Entwurfsbegründung zum neuen § 23 Absatz 1a StVO ergibt sich, dass gerade in der Kombination von Halten und Nutzen des elektronischen Gerätes eine erhöhte Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgeht. So geht es aus der Entscheidung des OLG Karlsruhe hervor. Wenn das Handy tatsächlich nur auf einen anderen Platz gelegt wird, um es vor dem Runterfallen zu bewahren, liegt kein Zusammenhang mit der Nutzung des Handys vor, so das Gericht.
OWI nur, wenn Zusammenhang zwischen Halten des Handys und Nutzung besteht
Nun muss das Amtsgericht klären, ob tatsächlich kein Zusammenhang mit der Nutzung des Handys bestand. Das OLG Karlsruhe weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Art und Weise, wie und wie lange das Handy in der Hand des Beschwerdeführers lag, Rückschlüsse auf die Plausibilität der Aussage des Beschwerdeführers zulässt. Und wenn das Handy umgelagert werden sollte, um eine störungsfreie Weiterführung des Telefonats zu ermöglichen, besteht in jedem Fall ein Zusammenhang. Das stellt das OLG in seiner Entscheidung klar.
Der Fall geht jetzt zurück an das Amtsgericht. Ob es bei der Verurteilung bleibt oder der Mann doch kein Bußgeld zahlen muss, bleibt abzuwarten.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2023 – 1 Orbs 33 Ss 151/23