Das gezahlte Honorar für eine Partnervermittlung kann nicht zurückverlangt werden, wenn die Vermittlung nicht erfolgreich war. Dies gilt zumindest dann, wenn die Partnervorschläge nicht völlig unbrauchbar gewesen sind. Denn ein Erfolg ist gerade nicht geschuldet. So entschied das Landgericht München I (LG München I) am 31.08.2023 (29 O 11980/22).
Geklagt hatte eine Frau aus München. Sie war auf der Suche nach einem Mann. Er sollte maximal 50 Jahre alt, groß und schlank und außerdem sportlich sein. An die Optik des Mannes stellte die Frau besonders hohe Anforderungen.
Partnervermittlungsvertrag
In einer Fachzeitschrift stieß die Frau auf eine Anzeige der später von ihr verklagten Partnervermittlungsagentur. Sie nahm Kontakt auf und kurze Zeit führte eine Vertreterin der Agentur ein mehrstündiges Gespräch mit der Frau. Der neue Partner sollte den hohen optischen Anforderungen der Frau entsprechen und möglichst auch aus München kommen. Ein entsprechender Partnervermittlungsvertrag wurde abgeschlossen.
31 Partnervorschläge – Kein Vorschlag überzeugte!
Die Agentur legte nun los und schickte der Frau innerhalb einer Woche 20 Partnervorschläge. Die Frau war jedoch alles andere als begeistert und beschwerte sich. Es folgten 11 weitere Partnervorschläge. Aber auch diese Vorschläge entsprachen so gar nicht den Vorstellungen der Frau. Erbost erklärte sie den Rücktritt vom Vertrag. Hilfsweise erklärte die Frau die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch die Agentur. Sie verlangte die von ihr gezahlte Vermittlungsgebühr zurück, immerhin 7.400,- €!
Agentur muss Vermittlungsgebühr nicht zurückzahlen
Das LG München I wies die Klage der Frau jedoch ab. Auch wenn unter den 31 Partnervorschlägen kein für die Klägerin interessanter Partner dabei war, hat die Agentur die von ihr geschuldete Leistung erbracht. Denn ein Erfolg ist gerade nicht geschuldet, so das LG München I. Die Vorschläge der Partnervermittlungsagentur waren nach Auffassung des Gerichts nicht völlig unbrauchbar. Aus diesem Grund hat die Klägerin weder ein Rücktrittsrecht, noch kann sie wegen arglistiger Täuschung vom Vertrag zurücktreten. Die Agentur hat Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Vermittlungshonorar und muss dieses auch nicht zurückzahlen.
Die Frau konnte auch nicht nachweisen, dass nur Partner aus München und Umland in Frage kommen. Hierzu hatte die Vertreterin der Agentur in der Beweisaufnahme ausgeführt, dass die Frau besser etwas flexibler sein sollte. Denn wenn dies ein Ausschlusskriterium sein sollte, könne man die Kunden gar nicht in die Datenbank der Agentur aufnehmen, weil es örtlich zu spezifisch wäre.
Nach alledem kann die Frau die gezahlten 7.400,- € nicht zurückverlangen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Ob die Frau in Berufung geht, bleibt abzuwarten.
LG München I, Urteil vom 31.08.2023 – 29 O 11980/22