Der Sturz im Homeoffice ist ebenso wie der Sturz auf dem Betriebsgelände als Arbeitsunfall versichert. Gleiches gilt für einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit oder zurück. Hier handelt es sich um einen Wegeunfall, der ebenfalls als Arbeitsunfall bei der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist.
Bundessozialgericht zu Homeoffice
Zu der Frage, ob auch der Weg im eigenen Haus als Wegeunfall versichert ist, hat das Bundessozialgericht bereits im Jahr 2021 Stellung bezogen. Es entschied, dass der Weg im eigenen Haus zum Arbeitszimmer zum Zweck der Aufnahme der Homeofficetätigkeit als Betriebsweg gilt. Somit ist ein Sturz auf diesem Weg als Wegeunfall bei der gesetzlichen Unfallversicherung versichert (Urt. v. 08.12.2021 – B 2 U 4/21 R).
Sturz im Haus beim Verlassen des häuslichen Arbeitszimmers
Das Sozialgericht Schwerin (SozialG Schwerin) beschäftigte sich in einem aktuellen Fall mit einem Sturz nach Beendigung der Homeofficetätigkeit.
Geklagt hatte eine Frau, die an drei Tagen in der Woche in der Dienststätte arbeitete. An den anderen zwei Tagen arbeitete die Frau im Homeoffice. Das Homeoffice befand sich in ihrem häuslichen Arbeitszimmer im Obergeschoss ihres Hauses. Als die Frau an einem Homeofficetag im Jahr 2022 mit ihrer Arbeit fertig war, stempelte sie sich digital aus und fuhr den Computer herunter. Die Frau packte ihre Sachen für den nächsten Arbeitstag in der Dienststelle zusammen und verließ das häusliche Arbeitszimmer. Um in den Wohnbereich nach unten zu gelangen, musste die Frau die Innentreppe des Hauses benutzen. Leider stürzte die Frau auf der Treppe und zog sich erhebliche Verletzungen zu.
Unfallversicherung lehnt Übernahme der Kosten ab
Die Frau war mehrere Wochen arbeitsunfähig. Nach Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit war die Frau noch lange Zeit in Behandlung. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Übernahme der Kosten ab. Sie begründete dies damit, dass kein Arbeitsunfall vorlag. Schließlich war die Homeofficetätigkeit bereits abgeschlossen und die Frau hatte das häusliche Arbeitszimmer verlassen. Damit greife die gesetzliche Unfallversicherung nicht mehr. Die Frau legte Widerspruch ein, allerdings ohne Erfolg.
SozialG Schwerin: Wegeunfall im Haus ist Arbeitsunfall!
Nun entschied das SozialG Schwerin über den Fall und gab der Frau Recht. Das SozialG Schwerin verwies auf das Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts und stellte klar, dass für den Weg vom häuslichen Arbeitszimmer zum Wohnbereich nichts anderes gelten kann, als für den Weg vom Wohnbereich zum häuslichen Arbeitszimmer. Beides kann als Betriebsweg unfallversichert sein, wenn es sich um den unmittelbaren Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit handelt, so das Gericht. Liegt das Homeoffice im eigenen Haus, ist somit der unmittelbare Weg dorthin oder von dort in den Wohnbereich als Betriebsweg versichert.
Der gesetzliche Unfallschutz gilt sowohl für die Tätigkeit in der Betriebsstätte als auch im Homeoffice. Der Gesetzgeber weist in § 8 Absatz 1 SGB VII ausdrücklich darauf hin, dass der Versicherungsschutz im gleichen Umfang besteht. Gleiches muss dann auch für den Wegeunfall gelten. Und dass der Weg ins häusliche Arbeitszimmer als Betriebsweg mitversichert ist, hatte das Bundessozialgericht bereits klargestellt. Gleiches muss für den unmittelbaren Weg vom häuslichen Arbeitszimmer in den Wohnbereich gelten, so das SozialG Schwerin.
SozialG Schwerin, Urteil vom 13.12.2022 – S 16 49/22