Wer zu Unrecht zur Schufa gemeldet wird, kann nach einer Entscheidung des OLG Koblenz (5 U 2141/21) eine Entschädigung in Höhe von 500 Euro verlangen.
Rechtswidrige Schufa-Meldung
Eine Schufa-Meldung darf grundsätzlich nicht erfolgen, wenn die Forderung streitig und noch nicht tituliert ist. In diesen Fällen ist nämlich nicht davon auszugehen, dass der Schuldner mit einer Zahlung säumig ist, denn es steht noch gar nicht fest, ob die Zahlung überhaupt zu leisten ist. So liegt der Fall, wenn ein Mobilfunkanbieter nach einem Tarifwechsel Rechnungen stellt, die nicht bezahlt worden sind, weil die Berechtigung streitig ist.
Art. 82 DSGVO
Die Datenschutzgrundverordnung sieht vor, dass bei Datenverstößen auch für immaterielle Schäden Ersatz zu leisten ist. Einen nach Art. 82 DSGVO notwendigen immateriellen Schaden sieht das OLG Koblenz als hinreichend dargelegt an, wenn konkrete Nachteile durch eine geringere Kreditwürdigkeit drohen. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger dargelegt, dass eine Kreditvergabe durch seine Bank gestoppt worden sei.
Angemessene Entschädigung
Das Gericht hält eine Entschädigung in Höhe von 500 Euro für angemessen. Dabei fielen neben den Interessen des Klägers auch generalpräventive Gesichtspunkte ins Gewicht.
Hintergrund
Der Rechtsstreit wurde zur Revision zugelassen und ist nun beim BGH anhängig (BGH – VI ZR 183/22).
OLG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.05.2022 – 5 U 2141/21
Anhängige Revision: BGH – VI ZR 183/22