Unzulässige Revision im beA-Textfeld (OLG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.06.2022 – 4 OLG 4 Ss 67/22)

Das Textfeld bei beA-Nachrichten ist praktisch nutzlos. Das hat das OLG Koblenz klargestellt (4 OLG 4 Ss 67/22). Im entschiedenen Fall hatte ein Anwalt eine Revision und eine Revisionsbegründung jeweils nicht als Anhang, sondern in das Feld “Nachrichtentext” der beA-Nachricht hinein formuliert. Die Nachrichten fielen denkbar knapp aus, indem der Anwalt ausführte: 

„In der Strafsache gegen K. Az … wird gegen das am 14.1.2022 gefällte Urteil Revision eingelegt.”

„Gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts“.

Auszug aus der Revision und der Revisionsbegründung

Verstoß gegen gesetzliche Formatvorgabe

Das Gericht stellte klar, dass die Nachricht nicht den Vorgaben von § 2 ERRV entspricht. Die Revision war daher als unzulässig zu verwerfen. 

Von der Nachbesserungsmöglichkeit gemäß § 32a StPO hat der Anwalt nicht Gebrauch gemacht. Danach wäre es möglich gewesen, nachdem das Gericht auf den Formmangel hingewiesen hat, ein formgerechtes Schreiben zu übermitteln.

Hintergrund: Nutzloses Textfeld

Die Entscheidung liefert keine neuen Erkenntnisse, denn dass ein Text im beA-Feld “Nachrichtentext” nicht den formalen Anforderungen gemäß § 2 ERRV, § 130d ZPO bzw. § 32a StPO entspricht, ist den Vorschriften eindeutig zu entnehmen. Dem ahnungslosen Anwalt muss man wohl zugute halten, dass das ohnehin nicht benutzerfreundliche beA durchaus zu der Annahme verleitet, dass man Gerichten formwirksam Nachrichten zukommen lassen kann.

Wer annimmt, dass sich der Text im Feld “Nachrichtentext” an das adressierte Gericht richtet und von diesem zu beachten ist, irrt. Das Gesetz enthält besondere Formanforderungen (z.B. durchsuchbares pdf-Dokument mit eingebetteten Schriftarten), denen der Text im Feld “Nachrichtentext” nicht gerecht wird. Man könnte durchaus argumentieren, dass man als beA-Nutzer davon ausgehen darf, dass das beA die Nachricht formgerecht an das Gericht übermittelt. Damit kann sich der Anwalt aber nicht herausreden, denn ihm wird abverlangt, den beA-Newsletter zu lesen. Darin ist nachzulesen, dass ein separates Dokument erforderlich ist.

Um Fehler, wie er im OLG Koblenz-Fall passiert ist, zu vermeiden, wäre es besser, das Feld “Nachrichtentext” wegzulassen. Das gilt umso mehr, als dass die meisten Gerichte demnächst technisch ohnehin nicht mehr in der Lage sein werden, das “Nachrichtentext”-Feld auszulesen, denn die Übermittlung des Textes unterbleibt zukünftig. Das heißt, dass das Gericht nicht einmal den “Gruß an die Geschäftsstelle” zur Kenntnis nimmt.

OLG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.06.2022 – 4 OLG 4 Ss 67/22

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