Zuständigkeit deutscher Gerichte bei vermuteter Niederlassung in Deutschland (BGH, Urt. v. 16.03.2021 – X ZR 9/20)

Ergibt sich aus der Website eines Unternehmens die Vermutung, dass der Vertrag mit einer deutschen Niederlassung geschlossen wird, darf das Unternehmen auch in Deutschland verklagt werden. Dies stellte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16.03.2021 klar und folgte damit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Onlinebuchung eines Fluges

Der Kläger buchte über die Website der Air France einen unglaublich günstigen Flug von San Fransisco nach Paris und anschließend nach London. Der Flug in der First Class mit dem Anschlussflug in der Business Class kostete nur knapp 600,- €. Hierbei handelte es sich um ein absolutes Schnäppchen. Regulär hätte der Flug mehr als 10.000,- € gekostet.

Stornierung durch die Fluggesellschaft

Aber die Freude über das Schnäppchen währte nicht lange. Die Fluggesellschaft stornierte die Buchung und verwies auf einen Fehler im System. Der Kläger war mit der Stornierung überhaupt nicht einverstanden und verklagte die Fluggesellschaft auf Schadensersatz.

Klage auf Schadensersatz vor deutschem Gericht

Er klagte vor einem deutschen Gericht, doch die Klage wurde wegen Unzuständigkeit abgewiesen. Der Kläger hätte in Frankreich klagen müssen, da dort die Air France ihren Sitz hat, so das deutsche Gericht. Auch die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.

Nun entschied jedoch der BGH, dass der Kläger sehr wohl vor einem deutschen Gericht klagen kann und verwies den Rechtsstreit zurück an das Landgericht.

Website mit Endung “.de”

Da der Kläger seinen Flug über die Website der Fluggesellschaft „a       .de“ buchte und es dort im Impressum unter der Überschrift „Air France in Deutschland“ heißt „Air France in Deutschland“, durfte der Kläger auch davon ausgehen, den Vertrag mit einer Niederlassung in Deutschland geschlossen zu haben.

Äußerer Eindruck entscheidend

Damit folgt der BGH der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach der äußere Eindruck entscheidend ist. Hier sprach der äußere Eindruck wegen der Endung „.de“ und der im Impressum aufgeführten Eigenbezeichnung „Air France in Deutschland“ dafür, dass der Vertrag mit einer Zweigniederlassung in Deutschland geschlossen wird, so der BGH.

Aus diesem Grund ist nach dem Urteil des BGH von einer internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte auszugehen. Diese ergibt sich aus Artikel 7 Absatz 1 Nummer 5 der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung.

Der Rechtsstreit wurde nun an das Landgericht zurückverwiesen. Ob der Kläger aber tatsächlich Schadensersatz verlangen kann, muss jetzt das Landgericht entscheiden. Wegen Unzuständigkeit des Gerichts darf die Klage jedenfalls nicht mehr abgewiesen werden.

BGH, Urteil vom 16.03.2021 – X ZR 9/20

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