Entschädigung bei Änderung der Flugzeiten (AG Nürnberg, Urt. v. 23.01.2019 – 19 C 7200/18)
Wird der Fluggast nicht mindestens zwei Wochen vor geplantem Abflug über die Änderung der Flugzeiten informiert, kann er Entschädigung verlangen. Bei Unterbreitung eines Alternativangebots muss u.U.eine kürzere Frist hingenommen werden. Die Information auf der Homepage des Luftfahrtunternehmens genügt nicht. Es genügt auch nicht, wenn der …