Haftung des Busfahrers beim Sturz eines Fahrgastes nur bei erkennbar schwerwiegender Behinderung (OLG Celle, Beschl. v. 26.06.2018 – 14 U 70/18)
Der Fahrer eines Linienbusses haftet beim Anfahren nur dann für den Sturz eines Fahrgastes, wenn er sich bei einer erkennbar schwerwiegenden Behinderung des Fahrgastes nicht ausreichend darüber vergewissert hat, ob der Fahrgast Platz oder Halt im Wagen gefunden hat. Liegt keine erkennbar schwerwiegende Behinderung vor, …