Einsicht ins Grundbuch darf nur nehmen, wer ein berechtigtes Interesse vorzuweisen hat. Das Interesse, eine Immobilie erwerben zu wollen, stellt kein berechtigtes Interesse dar. So hat es das OLG München entschieden (34 Wx 36/26 e).
Schutz vor ungewollten Anfragen
Jeder kann Einsicht in das Grundbuch nehmen, und damit erfahren, in wessen Eigentum eine Immobilie steht, sofern ein berechtigtes Interesse besteht (§ 12 Absatz 1 GBO). Die gesetzliche Voraussetzung des berechtigten Interesses dient dem Schutz des Eigentümers vor ungewollten Kontaktaufnahmen. Das schließt Kaufanfragen ein.
Begonnene Kaufverhandlungen
Ein berechtigtes Interesse könne aber vorliegen, so das OLG München, wenn bereits Kaufverhandlungen mit dem Eigentümer der Immobilie stattgefunden haben. Das war hier allerdings nicht der Fall.
Hintergrund
Für Kaufinteressenten ist die Ermittlung der Identität des Eigentümers durch eine Grundbucheinsicht in den meisten Fällen nicht Erfolg versprechend. Der Ausnahmefall, dass bereits Verhandlungen stattgefunden haben, bringt in der Praxis nichts, denn in diesem Fall dürfte dem Kaufinteressenten die Identität des Eigentümers bereits bekannt sein. Denn sonst hätte er kaum Verhandlungen führen können. Auch stellt sich die Frage, ob bei bereits stattgefundenen Verhandlungen, bei denen der Kaufinteressent die Identität des Eigentümers nicht kennt, der Eigentümer besonders schutzwürdig ist, denn hätte der Eigentümer ein Interesse an der Fortführung der Verhandlungen, hätte er seine Identität offenlegen können. Wenn er das nicht tut, ist das zu respektieren.
Die Versagung der Grundbucheinsicht ist zu begrüßen. Wenn das Kaufinteresse ein berechtigtes Interesse wäre, hätte das für Immobilieneigentümer große Auswirkungen. Besonders in stark nachgefragten Gegenden wären sie ständig mit Anfragen konfrontiert. Dass das Gesetz diese Belästigung verhindert, ist legitim.
OLG München, Beschluss vom 18.02.2026 – 34 Wx 36/26 e