Bei einer Betriebsfeier geht es bekanntlich etwas lockerer zu. Nach ein paar Gläsern Alkohol schlägt jedoch so manch Einer über die Stränge, was im Einzelfall zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen kann. Über einen solchen Fall hatte das Arbeitsgericht Siegburg (ArbG Siegburg) zu entscheiden.
Sexuelle Belästigung bei Betriebsfeier
Der Kläger war erst seit 2023 bei der Beklagten beschäftigt. Schon nach kurzer Zeit fiel er durch schlechtes Benehmen nach Alkoholgenuss auf. Er bekam eine Abmahnung, gegen die der Kläger sich aber wehrte. Kurz darauf stand eine Betriebsfeier an, auf die der Kläger wegen der vorherigen Abmahnung eigentlich gar keine Lust hatte. Er ließ sich dann doch überreden und nahm an der Betriebsfeier teil. Zunächst ging alles gut. Nach ein paar Stunden (und ein paar Gläsern) ging es mit dem Kläger allerdings wieder durch. Er gab einer Kollegin einen Klaps auf den Po und meinte, nachdem diese die Hand des Klägers wegstieß, sie solle dies doch als Kompliment nehmen. Die Kollegin fand das allerdings gar nicht lustig. Der Kläger zog die Kollegin dann an sich heran, obwohl offenkundig war, dass diese das nicht wollte.
Fristlose Kündigung
Die Betriebsfeier hatte für den Kläger Folgen. Einige Tage später erhielt er die fristlose Kündigung.
Der Kläger zog vor das ArbG Siegburg und erhob Kündigungsschutzklage, ohne Erfolg.
Sexuelle Belästigung rechtfertigt fristlose Kündigung
Das ArbG Siegburg entschied, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt war. Das Verhalten des Klägers stellte eine sexuelle Belästigung dar. Sexuelle Belästigung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als Kündigungsgrund bei einer außerordentlichen Kündigung anerkannt, so das Gericht. Dies gilt sowohl bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz als auch bei einer Betriebsfeier, wo die Stimmung ein bisschen ausgelassener ist.
Neben dem Vorliegen eines Kündigungsgrundes war die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar. Dies ist Voraussetzung für eine wirksame außerordentliche Kündigung. Das ArbG Siegburg kam nach Abwägung aller Umstände zu dem Ergebnis, dass eine Fortsetzung unzumutbar ist. Das Gericht berücksichtigte dabei die nur kurze Beschäftigungsdauer des Klägers und auch die Tatsache, dass der Kläger während der kurzen Beschäftigungsdauer bereits einmal wegen unflätigen Verhaltens aufgefallen war. Hierfür erhielt er eine Abmahnung, welche ihn offensichtlich wenig beeindruckte.
Das ArbG Siegburg bestätigte die fristlose Kündigung. Ob der Kläger Berufung eingelegt hat, ist nicht bekannt.
ArbG Siegburg, Urteil vom 24.07.2024– 3 Ca 387/24