Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in einem aktuellen Beschluss, dass für eine Namensänderung des Kindes durch das Familiengericht eine Gefährdung des Kindeswohls nicht mehr erforderlich ist (Beschluss vom 25.01.2023 – XII ZB 29/20).
Bisher Gefährdung des Kindeswohls erforderlich
Damit lockert der BGH die Anforderungen an eine Namensänderung des Kindes im Vergleich zu seiner bisherigen Rechtsprechung. Bislang war für eine Namensänderung des Kindes durch das Familiengericht eine Kindeswohlgefährdung erforderlich. Nun ist eine Gefährdung des Kindeswohls ausdrücklich nicht mehr erforderlich, so der BGH. Dennoch sind an die Namensänderung des Kindes weiterhin hohe Anforderungen geknüpft.
Kind trägt Namen des Vaters
In dem aktuellen Fall ging es um ein im Jahr 2008 geborenes Kind. Das Kind trug als Nachnamen den ehemaligen Familiennamen von Vater und Mutter. Nach der Trennung heiratete die Mutter erneut und nahm den Namen des neuen Mannes an. Auch die Halbgeschwister des Kindes trugen diesen Namen. Lediglich das Kind behielt den Nachnamen des leiblichen Vaters und war damit gar nicht glücklich. Viel lieber wollte das Kind den Namen des Stiefvaters annehmen und somit denselben Nachnamen wie Mutter, Stiefvater und Halbgeschwister tragen, mit denen das Kind auch zusammenlebte.
Kein Kontakt mehr zum Vater
Zum Vater besteht seit Jahren kein Kontakt mehr. Dieser weigert sich allerdings, die Zustimmung zur Namensänderung zu geben. Der Fall landete beim Familiengericht. Die Mutter beantragte, die Zustimmung des Vaters durch Entscheidung des Familiengerichts zu ersetzen. Nach dem Gesetz ist dies möglich, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Zudem muss die Einwilligung des Kindes vorliegen, wenn das 5. Lebensjahr vollendet wurde.
Das Familiengericht wies den Antrag zurück, beim Oberlandesgericht (OLG) hatte die Mutter aber Erfolg. Nun legte der Vater Beschwerde ein und der Fall landete beim BGH.
BGH: Abwägung zwischen Kindeswohl und Kontinuitätsinteresse erforderlich
Der BGH verwies den Rechtsstreit nun zurück an das OLG mit der Begründung, dass die vom OLG vorgenommene Abwägung der Interessen nicht ausreichend war.
Denn für die Entscheidung über die Namensänderung ist nach Auffassung des BGH eine umfassende Abwägung zwischen Kindeswohl und Kontinuitätsinteresse des namensgebenden Elternteils erforderlich. Dies ist hier nicht erfolgt. Insbesondere ist die Möglichkeit eines Doppelnamens vom Gericht gar nicht in Betracht gezogen worden. Diese Möglichkeit ist nach Auffassung des BGH als milderes Mittel in Betracht zu ziehen. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit in § 1618 Satz 2 Halbsatz 1 BGB ausdrücklich erwähnt.
Der BGH weist jedoch in seinem Beschluss auch darauf hin, dass eine Gefährdung des Kindeswohls nicht mehr erforderlich ist. An diese neue Rechtsansicht des BGH ist das OLG nun gebunden und muss erneut über die beantragte Namensänderung entscheiden. Wenngleich eine Kindeswohlgefährdung nun nicht mehr erforderlich ist, sind die Anforderungen dennoch nach wie vor hoch.
Möglichkeit des Doppelnamens
Das OLG muss jetzt eine umfassende Abwägung zwischen Kindeswohl und Kontinuitätsinteresse vornehmen und dabei die Möglichkeit des Doppelnamens ausdrücklich auch in Betracht ziehen.
BGH, Beschluss vom 23.01.2023 – XII ZB 29/20