Keine Begrenzung der Kosten für Heilung eines Tieres auf 130% des Marktwerts (AG Düsseldorf, Urt. v. 03.02.2022 – 27 C 40/21)
Bei Kosten für die Heilbehandlung eines verletzten Tieres ist der Schadensersatz nicht auf 130% des Marktwerts beschränkt. Tiere sind keine Sachen – werden aber behandelt wie Sachen Gesetzlich sind Tiere zwar keine Sachen, die Vorschriften über Sachen sind aber entsprechend anzuwenden (§ 90a BGB). Das …