Stirbt ein Tier nach einer homöopathischen Behandlung, haftet der Tierarzt, wenn er seinen Aufklärungspflichten nicht ausreichend nachgekommen ist. Das kann für den Tierarzt ziemlich teuer werden, zum Beispiel dann, wenn es sich um ein wertvolles Sportpferd handelt.
Über einen solchen Fall hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden. Es ging insbesondere darum, ob die Tatsache, dass das Pferd einen anaphylaktischen Schock erlitt, den Wert des Pferdes selbst mindert. Dies hätte dann auch Auswirkungen auf die Höhe des Schadensersatzes.
Wertvolles Sportpferd
In der Sache ging es um ein äußerst wertvolles Sportpferd, das einer Österreicherin gehörte. Es sollte an den Olympischen Spielen teilnehmen. Leider bekam das Pferd einen Husten.
Pferd stirbt nach anaphylaktischem Schock
Die Halterin des Pferdes wandte sich an einen Tierarzt aus Bayern, der das Pferd mittels einer Eigenblutinjektion homöopathisch behandelte. Unmittelbar nach der homöopathischen Behandlung brach das Pferd zusammen und starb. Ursache war ein anaphylaktischer Schock.
Klage auf Zahlung von Schadensersatz
Die Pferdehalterin klagte gegen den Tierarzt auf Zahlung von Schadensersatz, mit Erfolg. Das OLG München war der Auffassung, dass der Tierarzt wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten für den Tod des Pferdes haftet. Der Verkehrswert betrug nach Auffassung des OLG München 250.000,- € . Somit sei auch Schadensersatz in dieser Höhe zu leisten, so das OLG.
Geringerer Verkehrswert wegen Anfälligkeit des Pferdes?
Der Tierarzt war jedoch anderer Auffassung, zumindest was die Schadenshöhe betrifft. Denn die Tatsache, dass das Pferd einen anaphylaktischen Schock erlitt, müsse Auswirkungen auf den Verkehrswert des Pferdes haben. Und zwar auch dann, wenn diese Eigenschaft erst nach dem Tod des Pferdes bekannt wird.
BGH: Anfälligkeit wertmindernd zu berücksichtigen, auch wenn zunächst nicht bekannt
Der BGH gab dem Tierarzt nun Recht. Die Eigenschaft des Pferdes, auf eine homöopathische Behandlung mit einem Schock zu reagieren, muss wertmindernd berücksichtigt werden. Dies gilt unabhängig davon, wann diese Eigenschaft bekannt geworden ist. Denn bei der Bemessung des Schadens bei Verlust zum Beispiel durch Tod kommt es lediglich auf deren objektive Eigenschaften an, so der BGH.
Verkehrswert und damit auch Schadensersatz niedriger
Aus diesem Grund muss nach dem Urteil des BGH der Wiederbeschaffungswert des Pferdes und damit auch die Höhe des Schadensersatzes unter dem vom OLG München angenommenen Wert von 250.000,- € liegen.
OLG München muss über Höhe des Schadensersatzes neu entscheiden
Der BGH verwies den Rechtsstreit nun zurück an das OLG München, welches neu über die Höhe des Schadensersatzes verhandeln und entscheiden muss. Das Urteil des OLG München hob der BGH insoweit auf, als dass der Tierarzt zu einem Schadensersatz von mehr als 50.000,- € verurteilt.
Dass der Tierarzt zumindest einen Betrag von 50.000,- € zahlen muss, ist sicher. Ob und wieviel darüber hinaus als Schadensersatz zu zahlen ist, hat nun das OLG München neu zu entscheiden. Zu prüfen ist insbesondere, inwieweit der Verkehrswert des Pferdes durch die Anfälligkeit im Hinblick auf homöopathische Behandlungen gemindert ist.
Sicher scheint zumindest, dass der Verkehrswert und damit die Höhe des Schadensersatzes unter dem vom OLG München angenommenen Betrag von 250.000,- € liegt.
Der Streit geht damit in die nächste Runde. Das Urteil des OLG München bleibt abzuwarten.
BGH, Urteil vom 09.11.2021 – VI ZR 87/20