Wer nach einem Unfall den Schaden am Auto nicht reparieren lässt, kann gleichwohl den Schaden ersetzt verlangen. Diese so genannte fiktive Schadensabrechnung kann auf Grundlage eines Gutachtens vorgenommen werden. Der Schädiger hat dann denjenigen Geldbetrag zu zahlen, der für eine Reparatur notwendig wäre.
Grundsatz: keine Umsatzsteuer
Einigkeit besteht darin, dass bei der Geltendmachung des fiktiven Schadensersatzes keine Umsatzsteuer zu ersetzen ist. Denn Umsatzsteuer fällt nicht an, wenn man das Auto nicht reparieren lässt. Demnach hat der Unfallverursacher bei der fiktiven Schadensberechnung keine Umsatzsteuer zu zahlen.
Teilweise Reparatur – Ersatz der USt?
Lässt man nach einem Auffahrunfall lediglich einen Teil des Schadens reparieren, und fällt dafür Umsatzsteuer an, so liegt es nahe, dass man – trotz der zuvor geltend gemachten fiktiven Abrechnung – den Betrag der angefallenen Umsatzsteuer ersetzt verlangt. Diesem Begehren hat der BGH nun eine Absage erteilt (VI ZR 513/19).
Entweder-Oder: keine Vermengung von fiktiver und konkreter Abrechnung
Nach Auffassung des höchsten deutschen Zivilgerichts muss sich der Geschädigte zwischen der tatsächlichen und der fiktiven Schadensabrechnung entscheiden. Entscheidet er sich für die fiktive Schadensabrechnung, bei der Umsatzsteuer nicht ersatzfähig ist, ist es ihm verwehrt, nachträglich die Umsatzsteuer für eine teilweise Reparatur geltend zu machen.
„Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, kann er den Ersatz von Umsatzsteuer nicht beanspruchen. Das gilt auch dann, wenn im Rahmen einer durchgeführten Reparatur oder Ersatzbeschaffung tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist insoweit nicht zulässig.“
BGH Urteil vom 12.10.2021 – VI ZR 513/19
Dem Geschädigten ist es daher verwehrt, sich die Vorteile aus beiden Berechnungsmethoden herauszusuchen. Vielmehr ist die Geltendmachung der Umsatzsteuer bei der fiktiven Schadensberechnung generell ausgeschlossen.
BGH, Urteil vom 12.10.2021 – VI ZR 513/19