Filmen eines Polizeieinsatzes mit dem Handy (LG Osnabrück, Beschl. v. 24.09.2021 – 10 Qs 49/21)

Darf ich einen Polizeieinsatz mit dem Handy filmen? Was ist, wenn die Polizei Handyaufnahmen verbietet? Und darf womöglich das Handy beschlagnahmt werden? Dies Fragen hatte die 10. Strafkammer des Landgerichts Osnabrück (LG Osnabrück) zu klären.

Öffentlicher Polizeieinsatz

Im Juni 2021 kam es in der Osnabrücker Innenstadt zu einem Polizeieinsatz. Bei dem Einsatz wurde eine sich widersetzende Person auf dem Boden fixiert. Die Situation vor Ort war angespannt. Die Polizei sprach mehrere Platzverweise aus, um die Situation zu entschärfen.

Mann filmt Einsatz mit dem Handy

Ein Mann vor Ort filmte den Einsatz mit seinem Handy. Als die Beamten dies bemerkten, forderten sie den Mann auf, die Aufzeichnungen zu unterlassen. Die Beamten machten den Mann darauf aufmerksam, dass Tonaufnahmen strafbar sind.

Handy beschlagnahmt

Aber der Mann filmte weiter mit seinem Handy. Daraufhin beschlagnahmten die Beamten das Handy wegen des Verdachts der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes.

Der Mann war damit überhaupt nicht einverstanden und zog vor Gericht. Das Amtsgericht Osnabrück bestätigte die Beschlagnahme. Hiergegen legte der Mann Beschwerde beim LG Osnabrück ein, mit Erfolg!

Filmen bei öffentlichem Polizeieinsatz nicht verboten

Das LG Osnabrück verwies die Beamten in ihre Schranken. Der hier vermeintlich geltende Straftatbestand des § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) ist bei einem öffentlichen Polizeieinsatz nicht anwendbar.

Diese Vorschrift schützt nach Auffassung des LG Osnabrück die Unbefangenheit einer mündlichen Äußerung. Die Äußerungen der Beamten erfolgten jedoch in der Öffentlichkeit, im öffentlichen Verkehrsraum. Bei dem Polizeieinsatz handelte es sich um dienstliches Handeln, das rechtlich gebunden ist und der rechtlichen Überprüfung unterliegt. Die von § 201 StGB geschützte Unbefangenheit einer mündlichen Äußerung ist bei einer Diensthandlung in der Öffentlichkeit eben nicht gegeben, so das LG Osnabrück.

Bildaufnahmen in der Öffentlichkeit grundsätzlich erlaubt

Im Hinblick auf die Bildaufnahmen verweist das LG Osnabrück auf § 201a StGB, wonach diese bis auf wenige Aufnahmen im öffentlichen Raum zulässig sind. Zudem ist nach Auffassung des LG Osnabrück kein Grund ersichtlich, wonach Tonaufnahmen im öffentlichen Raum strenger geahndet werden sollen, als Bildaufnahmen in demselben Umfeld.

Polizei hätte Handy nicht beschlagnahmen dürfen

Die Strafkammer des LG Osnabrück entschied daher, dass die Handyaufnahmen des öffentlichen Polizeieinsatzes erlaubt waren. Die Beamten hätten das Handy nicht wegen des Verdachts einer Straftat beschlagnahmen dürfen. Die Beschwerde des Mannes war erfolgreich.

Die Entscheidung dürfte auf großes Interesse stoßen. Öffentliche Polizeieinsätze ziehen erfahrungsgemäß viele Schaulustige an, von denen der eine oder andere sein Handy zückt und filmt. Und es ist auch keine Seltenheit, dass die Polizeibeamten vor Ort Handyaufnahmen verbieten, mit dem Hinweis dass dies verboten ist.

Aber dass der Straftatbestand des § 201 StGB eben nicht einschlägig ist, stellte das LG Osnabrück nun mit seiner aktuellen Entscheidung klar. Sollte die Polizei dennoch bei einem Einsatz ein Handy beschlagnahmen, bleibt dem Eigentümer dann nur der Rechtsweg.

LG Osnabrück, Beschluss vom 24.09.2021 – 10 Qs 49/21                                            

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