Stolpern über mit Matten abgedeckte Kabel – Verkehrssicherungspflicht verletzt (OLG Hamm, Beschl. v. 07.05.2021 – 7 U 27/20)

Auf dem Fußboden verlegte Kabel können zur Stolperfalle werden. Daher müssen Kabel, wenn sie sich im Laufbereich befinden, abgedeckt werden. Das Abdecken mit Gummimatten kann für die Wahrung der Verkehrssicherungspflicht genügen, dies ist allgemein anerkannt.

Wenn jedoch die Matten selbst mangelhaft oder mangelhaft befestigt sind, können auch diese eine erhebliche Stolpergefahr mit sich bringen. In einem solchen Fall ist die Verkehrssicherungspflicht verletzt und der Verantwortliche haftet, wenn ein Fußgänger über die Matte stürzt. So geht es aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm) hervor (Beschluss vom 07.05.2021, 7 U 27/20).

Kabel im Fußbodenbereich

Der Kläger hatte mit seinem Sohn ein Fußballspiel im Stadion besucht. Nach Abpfiff des Spiels strömten die Zuschauer in Richtung Ausgang. Auf dem Weg befand sich ein Brezelstand. Vom Brezelstand ausgehend verliefen mehrere Kabel quer über den Fußboden. Die Kabel waren mit Gummimatten abgedeckt, damit die Stadionbesucher nicht darüber stolpern.

Gummimatten als Abdeckung mangelhaft

Allerdings wellte sich eine Gummimatte am Rand nach oben und es kam zum Sturz des Klägers. Dieser hatte sich offensichtlich mit seinem Fuß in der Matte verfangen und kam zu Fall. Unglücklicherweise befand sich direkt vor dem Kläger ein hoher Abfalleimer. Der Kläger fiel mit seinem Gesicht dagegen und zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu.

Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Sturz

Er verlangte von der Standbetreiberin Schadensersatz und Schmerzensgeld. In erster Instanz nahm das Gericht eine Haftungsquote von 2/3 zu Lasten des Brezelstandes an. Und das OLG Hamm bestätigte nun diese Haftungsquote in seinem Beschluss.

Gefahrenquelle Gummimatte

Sind auf dem Fußboden Kabel verlegt, mag die Abdeckung mit Gummimatten grundsätzlich genügen, so das OLG Hamm. Sind die Gummimatten allerdings mangelhaft oder wurden sie mangelhaft verlegt, stellen sie eine neue (abhilfebedürftige) Gefahrenquelle dar, so das Gericht. Diese hätte zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht vom Verantwortlichen, hier der Standbetreiberin, beseitigt werden müssen.

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Da der Kläger über eine sich nach oben wellende Gummimatte stürzte, haftet die Betreiberin des Brezelstandes wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, so das OLG Hamm.

Mitverschulden da im Sichtbereich

Allerdings nahm das OLG ein Mitverschulden des Klägers von 1/3 an. Denn zum Zeitpunkt des Sturzes gabelte sich die Zuschauermenge direkt vor dem Kläger, da sich dort ein Betonpfeiler befand, an dem der Abfalleimer montiert war. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Kläger freie Sicht und hätte die gewellte Matte gut erkennen können, so das Gericht.

Allgemeine Lebenserfahrung

Hinzu kommt, dass der Kläger aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung hätte erkennen können, dass die sichtbare Matte Versorgungsleitungen abdeckt und somit mit einer gewissen Unebenheit zu rechnen ist. Mit sich hoch wellenden Matten musste der Kläger nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht rechnen. Vor diesem Hintergrund hielt das OLG Hamm einen Mitverschuldensanteil von 1/3 beim Kläger für gerechtfertigt.

Es gilt daher: Augen auf! Auch wenn ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vorliegt: Ist eine Gefahrenquelle erkennbar, kommt immer ein Mitverschulden in Betracht.

OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2021 – 7 U 27/20

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