Nach vielen juristischen Streitigkeiten stellte der Bundesgerichtshof (BGH) nun klar: Die Corona-Soforthilfen sind nicht pfändbar! Dies geht aus einem kürzlich veröffentlichten Beschluss des BGH vom 10.3.2021 hervor (VII ZB 24/20).
In dem Rechtsstreit hatte die Schuldnerin im April 2020 Corona-Soforthilfen in Höhe von 9.000,- € erhalten. Dieser Betrag wurde auf das Konto der Schuldnerin überwiesen. Bei dem Konto handelt es sich um Pfändungsschutzkonto mit Freibeträgen, auf die im Fall einer Pfändung nicht zugegriffen werden darf.
Corona-Soforthilfen und Pfändung
Die Schuldnerin hatte allerdings Verbindlichkeiten in Höhe von über 12.000,- €. Die Kontenpfändung war bereits im Gange. Um die Pfändung der Soforthilfen zu verhindern, beantragte die Schuldnerin beim Vollstreckungsgericht eine entsprechende Bescheinigung.
Daraufhin erhöhte das Vollstreckungsgericht den pfändungsfreien Betrag um die 9.000,- € Corona-Soforthilfe. Der Gläubiger war damit gar nicht einverstanden, denn er hoffte, zur Begleichung seiner Forderung in den Betrag von 9.000,- € vollstrecken zu können.
Er legte Beschwerde ein, ohne Erfolg. Und auch die Rechtsbeschwerde beim BGH hatte keinen Erfolg.
Corona-Soforthilfen für Verbindlichkeiten ab 1. März 2020
Der BGH weist darauf hin, dass die Corona-Soforthilfen nach dem Wortlaut des Bewilligungsbescheids klar zweckgebunden sind. Diese sollen nämlich coronabedingte Liquiditätsengpässe ausgleichen und sind nur für die Finanzierung von Verbindlichkeiten bestimmt, die seit dem 1. März 2020 entstanden sind.
Verbindlichkeiten, die vor dem 1. März 2020 entstanden sind, sind von dem Zweck der Soforthilfen demzufolge nicht erfasst, so der BGH. Da es sich bei den Corona-Soforthilfen jedoch nicht um Sozialleistungen oder Arbeitseinkommen handelt, ist die Vorschrift des § 850k Absatz 4 Zivilprozessordnung (ZPO) zum Pfändungsschutzkonto entsprechend anzuwenden. Hierauf weist der BGH in seinem Beschluss hin.
Bislang gibt es keine gesetzliche Regelung zur Erhöhung des Pfändungsfreibetrages um etwaige ausgezahlte Corona-Soforthilfen. Im Laufe des Jahres 2021 soll jedoch das bereits beschlossene Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz in Kraft treten. Dieses wird dann eine entsprechende Regelung enthalten. Bis dahin, so der BGH, bleibt es bei der entsprechenden Anwendung des § 850k Absatz 4 ZPO.
In dem hier entschiedenen Rechtsstreit hatte das Vollstreckungsgericht zu Recht die Corona-Soforthilfen als pfändungsfreien Betrag ausgewiesen. Der Gläubiger kann daher nicht auf diesen Betrag zurückgreifen. Seine Rechtsbeschwerde wies der BGH mit Beschluss zurück.
BGH, Beschluss vom 10.3.2021 – VII ZB 24/20