“Section Control“ – neue Form der Geschwindigkeitskontrolle rechtmäßig (OVG Nds., Urt. v. 13.11.2019 – 12 LC 79/19)


Autofahrer müssen sich auf die neue Form der Geschwindigkeitskontrolle „Section Control“ gefasst machen. Die bereits als Modellversuch auf der B6 erfolgreich getestete Abschnittskontrolle, auch Section Control genannt, hat das OVG Niedersachsen nun als rechtmäßig anerkannt.

Registrierung am Anfang und am Ende

Section Control ermittelt die Geschwindigkeit der Fahrzeuge durch die Erfassung der Kennzeichen am Anfang und am Ende einer bestimmten Strecke. Aus der dafür benötigten Zeit ergibt sich die auf der Strecke durchschnittlich gefahrene Geschwindigkeit. Liegt sie über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, ist ein Bußgeld fällig.

Datenschutz eingehalten?

Kritiker von Section Control beanstandeten die Nichteinhaltung von Datenschutzrecht. Damit waren sie beim Verwaltungsgericht Hannover zunächst auch erfolgreich, welches diese Form der Geschwindigkeitsmessung untersagt hat. Die Messung stellt nämlich einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. In dieses Recht darf nur auf Grundlage einer Ermächtigungsgrundlage eingegriffen werden. Daran fehlte es zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung im März 2019.

Diese Entscheidung ist nun hinfällig. Das OVG Niedersachsen hob die Entscheidung auf und stützte dies maßgeblich darauf, dass der Gesetzgeber zwischenzeitig eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen hatte (§ 32 Absatz 7 NPOG). Die im Mai 2019 in Kraft getretene Regelung erfülle die Anforderungen an eine Ermächtigungsgrundlage. Rechtlich sei die Abschnittskontrolle daher nicht mehr zu beanstanden.

Muster Ermächtigungsgrundlage für Section Control

Das Beispiel wird Schule machen, denn erstmals hat ein Obergericht die Rechtmäßigkeit einer Ermächtigungsgrundlage für Section Control ausdrücklich gebilligt. Damit lieferte das OVG Niedersachsen zugleich die Vorlage für andere Bundesländer für diese Form der Geschwindigkeitskontrolle.

Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen im öffentlichen Verkehrsraum zur Verhütung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Satzes 2 Bildaufzeichnungen offen anfertigen und damit auf einer festgelegten Wegstrecke die Durchschnittsgeschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs ermitteln (Abschnittskontrolle). Die Bildaufzeichnungen dürfen nur das Kraftfahrzeugkennzeichen, das Kraftfahrzeug und seine Fahrtrichtung sowie Zeit und Ort erfassen; es ist technisch sicherzustellen, dass Insassen nicht zu sehen sind oder sichtbar gemacht werden können. Bei Kraftfahrzeugen, bei denen nach Feststellung der Durchschnittsgeschwindigkeit keine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliegt, sind die nach Satz 2 erhobenen Daten sofort automatisch zu löschen. Die Abschnittskontrolle ist kenntlich zu machen.

§ 32 Absatz 7 NPOG – Polizeigesetz Niedersachsen

Überschreitung der Geschwindigkeit im Abschnitt folgenlos

Autofahrer, die innerhalb des Abschnitts kurzzeitig zu schnell fahren, haben nichts zu befürchten, wenn sie die Durchschnittsgeschwindigkeit einhalten. Wer also bei erlaubten 130 km/h einmal 160 km/h fährt, muss ein Bußgeld nicht fürchten, wenn die Reststrecke entsprechend langsam gefahren wird, sodass im Schnitt nicht mehr als 130 km/h dabei herauskommen. Wer das versuchen möchte, sollte allerdings die Autobahn-Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h beachten.

Das gilt natürlich nur für die Abschnittskontrolle und dann nicht, wenn innerhalb des Abschnitts weitere Messungen erfolgen, z. B. durch Laser, Blitzer-Auto oder stationäre Blitzer.

OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.11.2019 – 12 LC 79/19

VG Hannover, Urteil vom 12.03.2019 – 7 A 849/19

Schreibe einen Kommentar

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.