Erwartungsgemäß hat das Verfassungsgericht des Saarlandes ein Blitzer-Urteil aufgehoben. Der Kläger war innerorts mit 27 km/h zu schnell unterwegs. Im Verfahren verlangte er Einsicht in die Rohdaten des Blitzers. Diese waren aber nicht verfügbar, weil der Blitzer von Jenoptik Traffistar S 350 diese Daten nicht speichert.
Bereits in der mündlichen Verhandlung im Mai ließen die Richter durchblicken, dass sie bei nicht verfügbaren Blitzer-Rohdaten einen Verstoß gegen einen fairen Prozess sehen. Zur Verteidigung gehört nämlich auch, dass Betroffene die Rohdaten sichten und prüfen können.
Den Einwand, dass es sich um ein standardisiertes Messverfahren handelt, bei dem eine Speicherung von Rohdaten entbehrlich sei, ließen die saarländischen Richter nicht gelten.
Das Verfassungsgericht hob die Verurteilung auf, weil sie gegen die Grundrechte auf ein faires Verfahren (Art. 60, 20 Saarl-Verfassung) und auf wirksame Verteidigung (Art. 14 Saarl-Verfassung) verstoßen.
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Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 05.07.2019 – Lv 7/17
OLG Saarland, Urt. v. 26.07.2017 – Ss RS 22/2017
AG Saarland, Urt. v. 28.03.2017 – 22 OWI 859/16
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