Handyverbot am Steuer – Handy in der Hand halten kann für Bußgeld genügen (KG, Beschl. v. 13.02.2019 – 3 Ws (B) 50/19)

Wie viele Unfälle durch die Nutzung von Handys am Steuer verursacht werden, ist nicht klar. Verlässliche Statistiken darüber gibt es nicht. Nur selten ist zu ermitteln, ob das Handy am Steuer ursächlich für einen Unfall war. Und wer an einem Unfall beteiligt ist, gibt nur selten zu, dass er durch eine gerade geschriebene sms- oder WhatsApp-Nachricht abgelenkt war.

Verbot Handy am Steuer

Der Gesetzgeber hat deshalb die Nutzung von Mobiltelefonen und ähnlichen technischen Geräten im Straßenverkehr beschränkt. Nach § 23 Absatz 1a StVO darf das Handy nur ausnahmsweise genutzt werden.

„(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und

2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte …“

§ 23 Absatz 1a StVO

Aus der Regelung ergibt sich, dass das Halten des Handys am Steuer verboten ist. Ob das Halten eines Handys auch dann verboten ist, wenn das nicht zum Zwecke der Benutzung, d. h. zum Telefonieren oder Nachrichten schreiben geschieht, ist durch das Kammergericht Berlin entschieden worden.

Handy an Lüftung kühlen erlaubt?

Die Berliner Richter hatten über eine Rechtsbeschwerde zu entscheiden, in der sich ein Fahrer gegen eine Owi-Verurteilung wandte. Er hatte beim Fahren das Handy in der Hand gehalten und dafür ein Bußgeld auferlegt bekommen. Der Fahrer brachte vor, dass er das Handy mit Freisprecheinrichtung benutzt habe. Das Handy sei dabei sehr warm geworden. Er habe das heiß gelaufene Handy nur an die Lüftung gehalten, um es dort abzukühlen. Darin sei keine Benutzung im Sinne von § 23 Absatz 1a StVO zu erblicken.

Halten eines Handys am Steuer ist verboten

Dieser Argumentation erteilten die Richter des Berliner Kammergerichts eine Absage. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob das Handy zur Benutzung in der Hand gehalten werden muss. Maßgeblich ist vielmehr, ob man das Handy tatsächlich in der Hand hält. Das gilt auch dann, wenn das technisch, z. B. aufgrund der Benutzung einer Freisprecheinrichtung, gar nicht notwendig ist. Dem Gesetzgeber sei es bei der Abfassung des Verbotstatbestands gerade auch um Fälle gegangen, in denen es nicht erforderlich ist, ein Handy in der Hand zu halten (vgl. BR-Drucksache 556/17, S. 26).

Vorliegend hatte der Fahrer nicht beide Hände frei und musste sich zudem noch auf das Telefonat konzentrieren. Gerade die damit verbundene Ablenkung soll die Regelung vermeiden. Das KG bestätigte daher die Owi-Verurteilung des Fahrers.

Hintergrund

Die Entscheidung überrascht nicht. Tatsächlich steht sie im Einklang mit der gesetzlichen Regelung, die die Handybenutzung am Steuer nur dann zulässt, wenn dies geschieht, ohne das Handy aufzunehmen oder zu halten. Aus der Benutzung von Handys im Straßenverkehr resultieren große Gefahren, denen der Gesetzgeber entgegen treten muss.

Wer sein Handy allerdings kühlen möchte, ohne gerade ein Telefonat zu führen, dürfte allerdings nicht nach § 23 Absatz 1a StVO zu belangen sein. Um ein „benutzen“ im Sinne der Vorschrift handelt es sich beim Kühlen nämlich nicht. Das eröffnet viel Raum für Missbrauch, denn kaum jemand wird zugeben, sein Handy gerade benutzt zu haben für ein Telefonat oder für das Schreiben einer Nachricht.

KG Berlin, Beschluss vom 13.02.2019 – 3 Ws (B) 50/19, 3 Ws (B) 50/19 – 162 Ss 20/19

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