Ausschluss der Gewährleistung beim Privatverkauf bei ebay


Beim privaten Verkauf gebrauchter Sachen haften Verkäufer grundsätzlich auch für Mängel der Sache. Denn auch für den Kauf bei eBay, eBay-Kleinanzeigen oder anderen Portalen gilt das BGB-Kaufrecht.

Danach haftet der Verkäufer für Mängel der Sache zwei Jahre lang (§ 438 Absatz 3 Nummer 3 BGB). Das gilt auch für gebrauchte Sachen. Viele Verkäufer möchten die Haftung durch einen Haftungsausschluss ausschließen. Bei ebay-Anzeigen finden sich zahlreiche Beispiele für Formulierungen.

Großer Beliebtheit erfreut sich ein Ausschluss des EU-Rechts für Gewährleistung und Garantie bei Privatverkäufen. Viele der Formulierungen bewirken aber nicht den gewünschten Effekt. Wer sich von der Haftung freizeichnen möchte, sollte sich erst einmal Klarheit darüber verschaffen, wofür er eigentlich haftet.

Haftung des Verkäufers

Ein erstes Missverständnis existiert bei der immer wieder anzutreffenden Bezugnahme auf EU-Recht. Tatsächlich ist EU-Recht aber gar nicht Grundlage der Haftung des Verkäufers. Die Haftung des Verkäufers bestimmt sich bei Privatverkäufen vielmehr nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Danach haften Verkäufer für Sachmängel und für Rechtsmängel der Kaufsache (§§ 434, 435 BGB).

Ein Rechtsmangel liegt z. B. vor, wenn an der Sache Rechte Dritter bestehen, wie Pfandrechte oder wenn der Verkäufer gar nicht Eigentümer der Sache ist.

Der praktisch bedeutende Sachmangel liegt vor, wenn sich die Sache nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und wenn sie nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art erwartet werden kann.

Beispiele für Sachmängel:

  • bei einem gebrauchten Fahrrad zeigt sich ein Riss im Rahmen,
  • eine Lautsprecherbox gibt knackende Geräusche von sich,
  • ein Verstärker funktioniert nur auf einem Kanal.

Maßgeblicher Zeitpunkt: Gefahrübergang

Bei einem Sachmangel kommt es auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs an (§ 434 Absatz 1 Satz 1 BGB). Der Gefahrübergang findet mit der Übergabe der Sache an den Käufer statt, was bei der Versendung bereits dann der Fall ist, wenn die Sache an den Transporteur (z. B. DHL, Hermes) übergeben wird (§ 447 BGB).

Zeigt sich nach Gefahrübergang bei gebrauchten Sachen ein Mangel, liegt es häufig nahe, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Die Beweislast für das Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs trägt aber derjenige, der sich auf den Mangel beruft, also der Käufer.

Die beim Verkauf durch Unternehmer geltende Beweiserleichterung des § 477 BGB (danach wird vermutet, dass ein Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten zeigt, bereits bei Gefahrübergang vorhanden war) findet beim privaten Verkauf keine Anwendung.

Beweislast trägt der Käufer

Das bedeutet, dass der Käufer beim Privatkauf nachweisen muss, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat. Gelingt dem Käufer dieser Nachweis nicht, scheiden Mängelansprüche aus. Käufer sind daher gut beraten, sich die Sache gut anzusehen.

Im Nachhinein lassen sich Ansprüche meistens nur sehr schwierig durchsetzen, weil sich ein Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs oft nicht nachweisen lässt. Ob ein Riss im Fahrrad-Rahmen bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, wird sich in einigen Fällen sicherlich beweisen lassen. Dafür bedarf es aber regelmäßig eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens, welches meistens teurer als ein neuer Fahrradrahmen ist.

Wenn der Käufer den Prozess gewinnt, ist das kein Problem, weil er die Kosten erstattet bekommt. Oft sind die Risiken für Käufer aber sehr groß. Wenn sich ein Mangel nicht nachweisen lässt, muss der Käufer nämlich nicht bloß die Kosten des Sachverständigen tragen, sondern auch die Verfahrenskosten.

Das Risiko für Verkäufer ist angesichts dieser Rechtslage bereits sehr gering. Das bedeutet, dass ein Haftungsausschluss kaum etwas bewirkt.

Unsinniger Ausschluss von EU-Recht

„Der Artikel wird so wie er ist von Privat verkauft, dies bedeutet: Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen nach neuem EU-Recht gesetzlich zustehende Gewährleistung/Garantie bei Privatverkäufen völlig zu verzichten. Mit der Abgabe de Gebotes akzeptiert der Bietende diese Bedingungen und verzichtet bewusst auf die vorgenannte EU Gewährleistung/Garantie. Bieten Sie nicht, wenn Sie mit dieser Regelung nicht einverstanden sind.“

häufig verwendeter ausführlicher Haftungsausschluss, der mehr schadet als nützt

Dieser Haftungsausschluss wird häufig bei ebay-Anzeigen verwendet. Vielen Anwendern ist wohl nicht bekannt, dass sie damit die gewünschte Haftungsfreizeichnung nicht bewirken und sich womöglich sogar angreifbar machen. Der Hinweis auf den Privatverkauf ist überflüssig, denn ein Privatverkäufer muss auf seine Eigenschaft nicht hinweisen. In der Praxis kann der Hinweis eher als Indiz dafür gewertet werden, dass es sich in Wirklichkeit um einen gewerblichen Verkäufer handelt.

Problematisch an der Formulierung ist außerdem, dass ein Gewährleistungsausschluss nach deutschem Recht gar nicht geregelt wird, denn die Formulierung nimmt auf EU-Recht Bezug. Deshalb kann hinterfragt werden, ob die Klausel überhaupt einen Haftungsausschluss bewirkt. Der in der Klausel enthaltene Ausschluss einer Garantie ist nutzlos, denn nach deutschem Recht gibt es eine Garantiehaftung des privaten Verkäufers nur dann, wenn der Verkäufer eine Garantie übernimmt. Tut er das nicht, muss er sie nicht ausschließen.

Kein Gewährleistungsausschluss

„gekauft wie gesehen“

… schließt die Gewährleistung nicht aus

Die gekauft-wie-gesehen-Klausel ist ebenfalls sehr häufig anzutreffen. Damit werden aber Gewährleistungsansprüche nicht ausgeschlossen (OLG Oldenburg, Urt. v. 28.08.2017 – 9 U 29/17). Vom Ausschluss umfasst sind nur offensichtliche Mängel, die „gesehen“ werden können. Dazu zählen offenkundige Mängel, die ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen erkennbar sind, wie Kratzer oder Dellen. Nicht erkennbare Mängel zählen nicht dazu, wie z. B. reparierter Unfallschaden, falsche Laufleistung laut Tacho.

Umfassender Ausschluss der Gewährleistung

„gekauft wie besichtigt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“

umfassender Gewährleistungsausschluss

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte diese Formulierung verwenden. Dieser Haftungsausschluss erstreckt sich auf sämtliche Gewährleistungsansprüche, also auch auf solche wegen verdeckter Mängel. Der Ausschluss funktioniert aber nur für Privatverkäufer bei gebrauchten Sachen. Außerdem muss er individualvertraglich vereinbart werden, er darf daher nicht für eine Vielzahl von Verträgen vorgesehen sein, um nicht der strengen Prüfung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) zu unterfallen.

Ganz frei ist der Verkäufer aber auch bei einem umfassenden Haftungsausschluss nicht. Denn er haftet stets für ein arglistiges Verschweigen von Mängeln. Kennt der Verkäufer nämlich einen Mangel, von dem der Käufer Aufklärung erwarten kann, hilft dem Verkäufer auch der beste Haftungsausschluss nichts. Beispiele:

  • Der Verkäufer hat das Tacho zurückgedreht.
  • Das Fahrzeug hatte einen Unfall, über den hätte aufgeklärt werden müssen.

Die Schwierigkeit liegt in solchen Fällen im Nachweis der Arglist. Die Voraussetzungen des arglistigen Verschweigens muss nämlich der Käufer beweisen. Oft gelingt der Nachweis, dass der Verkäufer Kenntnis von dem Mangel hatte, nicht.

§§ 433, 434, 438, 444, 447 BGB
OLG Oldenburg, Urt. v. 28.08.2017 – 9 U 29/17

15 Gedanken zu „Ausschluss der Gewährleistung beim Privatverkauf bei ebay“

  1. „Gekauft wie besichtigt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“

    Ist also Ihrer Darstellung nach der “umfassender Gewährleistungsausschluss”?

    Die meisten Privatverkäufe von gebrauchten Gegenständen werden (von mir) per Internet und Fernverkauf / Postversand durchgeführt, d. h., dass die Ware vom Käufer nicht besichtigt werden kann und dieser den Kauf auf Grund der Artikelbeschreibungen des Verkäufers tätigt.

    Wie lautet in diesen Fällen der “umfassende Gewährleistungsausschluss”?

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    • Hallo dersucht!
      Da hier keine Rechtsberatung erfolgt, nur abstrakt zur Rechtsfrage: Wenn eine Besichtigung nicht stattfindet, kann “wie besichtigt” weggelassen oder durch “wie beschrieben und abgebildet” ersetzt werden, wenn eine Beschreibung und Bilder vorhanden sind. Der Ausschluss der Gewährleistung erfolgt durch den simplen Satz “Die Gewährleistung ist ausgeschlossen”.
      Der Hinweis auf “Besichtigung”, “Beschreibung”, “Bilder” ist nicht zwingend notwendig, kann aber eine weitere Absicherung für Verkäufer bringen, weil damit die Beschaffenheit konkretisiert wird. Das betrifft eine Hauptleistungspflicht des Kaufvertrags – so genannte Primärpflicht – und beschreibt was zu liefern ist und nicht die Gewährleistung, die erst im Nachgang greift – so genannte Sekundärpflicht. Der beste Gewährleistungsausschluss hilft dann nicht, wenn es um Primärpflichten geht. Eine Beschreibung und Bilder helfen, die geschuldete Beschaffenheit zu konkretisieren. Auf welche Umstände Verkäufer ggfls. gesondert aufmerksam zu machen haben, ist eine Frage des Einzelfalls.
      Beispiel 1: Bei einem 10 Jahre alten Gebrauchtwagen bedarf es regelmäßig keines Hinweises auf Kratzer im Lack, da das bei Gebrauchtwagen eine ganz normale Beschaffenheit darstellt.
      Beispiel 2: Wenn die Bremsen des Gebrauchtwagens nicht funktionieren, ist das aber anders. Hier kann der Käufer erwarten, dass darauf hingewiesen wird. Unterbleibt ein Hinweis, kann sich der Verkäufer nicht mit einem Gewährleistungsausschluss herausreden. Hier können sich Verkäufer aber auf eine konkrete Beschaffenheitsbeschreibung berufen: Wenn die Beschreibung einen hinreichend deutlichen Hinweis auf funktionslose Bremsen enthält, muss der Verkäufer daher keinen Gebrauchtwagen mit funktionierenden Bremsen liefern (Primärpflicht).

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  2. Hallo,
    Sie schreiben, dass der Gewährleistungsausschluss “nicht für eine Vielzahl von Verträgen vorgesehen sein” darf.
    Wo ist hier die “Grenze”?
    Zum konkreten Beispiel: Ich mache derzeit eine “Furhparkbereinigung” und habe 6 Fahrzeuge (Fahrräder, Roller, usw.) meiner Kinder parallel als Anzeige geschaltet. Ist hier die Grenze bereits überschritten?

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    • Hallo Jörg,
      abstrakt zur Rechtsfrage: Wer als Familienvater den “Fuhrpark” der Kinder verkauft, d.h. Roller, Laufräder, Fahrräder, die zu klein geworden sind, wird dadurch nicht zum Unternehmer. Die AGB-Beschränkungen sind aber nicht beschränkt auf Unternehmer, sondern gelten auch für Verbraucher als Verwender einer Klausel. Verwendet ein Verbraucher also eine Klausel für eine Vielzahl von Verträgen, dann unterliegt diese Klausel der AGB-Inhaltskontrolle. Eine Vielzahl von Verträgen liegt bei mindestens 3 Verträgen mit derselben Klausel vor (BGH, Urt. v. 27.09.2001 – VII ZR 388/00). Nicht erforderlich ist, dass diese 3 Verträge tatsächlich geschlossen sind, es genügt die Absicht des Verwenders, mit der Klausel mindestens 3 Verträge zu schließen. Der “Fuhrpark”-Verkäufer kommt daher an einer AGB-Kontrole nicht vorbei. Für ihn ist es daher sinnvoll, eine zutreffende Beschreibung zu formulieren, aussagekräftige Fotos zu machen und Abholung nebst Besichtigung zu vereinbaren. Oft genügt es, wenn man “gebraucht, guter Zustand” schreibt. Wenn dem Käufer bei dem Fahrrad anschließend z.B. die Kette reißt, ist das kein kaufrechtlicher Sachmangel, denn bei einem gebrauchten Fahrrad kann das immer mal passieren.
      MfG Tom

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  3. Hallo, Moin Moin!

    Soweit wie Sie es beschreiben, ist auch meine Rechtsauffassung als Laie. Was ich aber nicht weiß, wo die Definition “Gebraucht” beginnt/endet, in meinem Fall eines privat verkauften Kleidungsstücks. Der Höchstbietende beruft sich auf Rücknahmepflicht wegen Mängeln die bei genauem Hinsehen sichtbar sind, aus kurzer Entfernung jedoch nicht mehr. Da sie mir nicht bekannt waren, habe ich sie auch nicht genannt, vor allem wird die Funktion einer (hier sehr hochwertigen Jacke mit Neupreis von mal über 2000DM) nicht beeinträchtigt wird. ICH meine das solche Mängel bei einem Gebrauchtartikel und einem Verkaufspreis von weit unter 100€ zu erwarten sein dürften. Ohne das Sie Rechtsberatung hier machen können…bin ich gedanklich auf dem richtigen Weg?

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    • Die Definition von “gebraucht” ist, dass die Sache in Benutzung war und dementsprechend Gebrauchsspuren aufweisen kann, die bei der normalen Nutzung auftreten können. Daran orientiert sich die Haftung des Verkäufers. Wenn sich der Zustand im Rahmen dessen hält, was bei der normalen Benutzung auftreten kann, ist eine gebrauchte Sache nicht mangelhaft. Ansprüche wegen Mängeln scheiden dann aus. Weist z.B. eine Lederjacke Unregelmäßigkeiten an der Oberfläche auf, ist das kein Mangel, wenn das auf das Naturmaterial zurückzuführen ist. Ebenfalls kein Mangel dürfte vorliegen, wenn ein Kleidungsstück unauffällige Flecken hat, weil das bei der normalen Benutzung immer vorkommen kann. Die Grenzziehung zwischen dem, was als “gebraucht” oder als Mangel gilt, ist davon abhängig, ob die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt ist. Das hängt stark vom Verwendungszweck ab. Eine Motorradjacke soll in erster Linie Schutz bieten vor Wind und Wetter – da sind unauffällige Flecken idR kein Mangel, weil die Jacke für den Zweck tauglich ist. Hat indessen ein gebrauchtes Shirt einen auffälligen Fleck an der Vorderseite, dürfte es sich um einen Mangel handeln. Aber auch das kann man, z.B. bei Outdoor-Funktionskleidung, auch anders sehen, wenn die Funktion im Vordergrund steht und nicht beeinträchtigt ist. Auch bei gebrauchten Sachen kann es Umstände geben, bei denen der Käufer Aufklärung erwarten kann. Das kann für den Verkäufer unabhängig von der kaufvertraglichen Mängelhaftung (§ 434 BGB) eine Haftung begründen (§ 280 BGB). Maßgeblich ist der Empfängerhorizont, d.h. es ist zu fragen, an welchen Umständen der Käufer üblicherweise ein Informationsinteresse hat. Beim Gebrauchtwagen dürfte eine reparierte Lackstelle eine normale Gebrauchserscheinung und daher kein Mangel sein, bei einem reparierten Unfallschaden darf der Käufer allerdings Aufklärung erwarten darüber, dass das Fahrzeug einen Unfall hatte. Für Kleidung: eine Aufklärungspflicht besteht regelmäßig für auffällige Flecken, Schäden in Gestalt von Rissen und Löchern, defekten Reißverschlüssen etc. Keine solche Pflicht besteht regelmäßig bei Farbunterschieden bei Naturmaterial (Leder), unauffälligen Flecken, blassen Farben, durch Gebrauch abgenutzem Material.

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  4. Hallo,
    ist dies Formulierung ein Gewährleistungsausschluss?
    “Dies ist ein Privatverkauf, keine Garantie oder Rücknahme.”

    MfG

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    • Hallo Herr Lau,
      abstrakt zur Rechtsfrage: Die Formulierung “Dies ist ein Privatverkauf, keine Garantie oder Rücknahme” enthält keinen umfassenden Ausschluss der Gewähreistung. Im Einzelnen zu den drei Informationen:
      1. Dass es sich um einen “Privatverkauf” handelt, ist eine rechtlich unbedeutende Information, da der Verkäufer das nicht festlegen kann. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Umstände. Wenn der Verkäufer gewerblich und damit nicht privat handelt, ändert der (fehlerhafte) Hinweis auf einen Privatverkauf nichts daran, dass es sich tatsächlich um einen gewerblichen Verkauf handelt.
      2. “Keine Garantie” besagt lediglich, dass der Verkäufer keine über die Sachmängelgewährleistung hinausgehende Haftung übernimmt (vgl. § 443 BGB). Das ändert an der Gewährleistung nichts. Eine Garantie kommt außerdem nur dann in Betracht, wenn der Verkäufer eine entsprechende Erklärung abgibt. Fehlt es daran, gibt es keine Garantie. Deshalb ist die Formulierung “keine Garantie” rechtlich in den meisten Fällen nutzlos.
      3. “keine Rücknahme”: besagt lediglich, dass der Verkäufer kein Rücknahmerecht einräumt. Das könnte mit viel Phantasie als Ausschluss des Rücktrittsrechts ausgelegt werden (§ 437 Nummer 2 BGB), was Teil der Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln wäre. Im Übrigen bleiben Gewährleistungsansprüche aber unberührt, d. h. dass der Käufer bei Vorliegen der Voraussetzungen durchaus Nacherfüllung, Minderung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz verlangen kann (§ 437 Nummer 1, 3 BGB).

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    • Die Gewährleistung gilt kraft Gesetzes. Der nichtgewerbliche Verkäufer darf die Gewährleistung aber ausschließen. Ob er das tut, ist seine Entscheidung, denn es gilt die Vertragsfreiheit. Der Käufer muss entscheiden, ob er den Vertrag (mit oder ohne Gewährleistung) schließen möchte. Anders sieht die Sache aber aus, wenn der Verkäufer ein Unternehmer und der Käufer Verbraucher ist: Dann darf von der gesetzlichen Gewährleistung nicht abgewichen werden (§ 476 BGB).

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  5. Ich habe eine gebrauchte Konzertina geschenkt bekommen und diese verkauft bei Ebay Kleinanzeigen nun schreibt der Käufer nach fast drei Wochen das der Balg undicht ist und ich die Konzertina zurücknehmen soll ansonsten würde er einen Anwalt einschalten.Wie soll ich mich verhalten zumal ich kein Musiker bin um die Funktion zu bestätigen, im Text habe ich wohl vermerkt,wer diese Konzertina kennt weiß diese zu Beurteilen ferner waren einige Kunststoffstreifen dabei die ich als Ersatzteile oder Zubehör Laienhaft Deklariert habe

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    • Da wir hier keine Rechtsberatung erteilen, sollten Sie sich anwaltlichen Rat holen zu der Frage, wie Sie sich verhalten können. Abstrakt zur Rechtsfrage: Der Verkäufer haftet bei einem wirksamen Haftungsausschluss nur dann, wenn er Mängel arglistig verschweigt. Das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn er keine Kenntnis vom Mangel hat. Fehlt es an einem wirksamen Haftungsausschluss, besteht eine Haftung nur dann, wenn die Sache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft war. Beim Privatverkauf gebrauchter Sachen ist dafür der Käufer beweisbelastet. D.h. der Käufer müsste beweisen, dass der Mangel schon bestanden hat beim Absenden (Schickschuld) oder beim Erhalt (Bringschuld). Ob eine Schick- oder Bringschuld vorliegt, hängt vom Vertrag ab. Wenn vereinbart ist, dass der Verkäufer die Sache für den Käufer versendet, handelt es sich regelmäßig um eine Schickschuld. Gelingt dem Käufer der Beweis nicht, hat er keinen Anspruch. Tritt ein Mangel erst einige Zeit nach Gefahrübergang zutage, liegt es nahe, dass der Mangel erst nach Gefahrübergang aufgetreten ist (zu klären wäre dies vor Gericht durch ein Sachverständigengutachten). Das Risiko, dass Sachen kaputt gehen, gehen Käufer ein, wenn sie gebrauchte Sachen kaufen. All das setzt natürlich das Vorliegen eines Mangels voraus. Wenn Unzulänglichkeiten textlich beschrieben oder auf Fotos erkennbar sind, kann es sein, dass nicht einmal ein Mangel vorliegt, weil die Sache die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Gleiches gilt für Umstände, die bei gleichartigen Sachen zu erwarten sind (z.B. Spuren des Gebrauchs, Abnutzung).

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  6. Hallo,
    Zum VerKauf standen ein paar neue Damenschuhe der Größe 41
    Beim Erhalt der Schuhe stellte sich heraus, das es deutlich ein Herrenschuh war.
    Mir viel zu groß und zu breit. Ich habe ihn sofort zurück geschickt und sie informiert das ich diese Schuhe nicht behalten kann für 155 €. Das Paket wurde nicht angenommen und nun sitze ich auf diesen Schuhen. Der Preis war für mich stattlich und auch nicht einfach zu verschmerzen. Ich fühle mich getäuscht durch den Hinweis Damenschuh.
    Bei dieser Anzeige wird mit über 500 Schuhen gehandelt. Hab ich eine Möglichkeit zur Rücknahme?

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    • Hallo Margret! Die Frage können wir hier nicht beantworten, da wir keine Rechtsberatung anbieten. Abstrakt zur Rechtsfrage: Unternehmer haben Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht einzuräumen. Tun sie das nicht, besteht das Widerrufsrecht kraft Gesetzes. Indizien für Unternehmer: zahlreiche Angebote, Neuware, professioneller Auftritt. Unabhängig vom Widerrufsrecht besteht ein Rückgaberecht (nach Rücktritt vom Vertrag), wenn die Sache nicht wie vereinbart ist. Das setzt allerdings ein erfolgloses Nacherfüllungsverlangen voraus. Erst dann kann der Rücktritt erklärt werden.

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  7. Hallo!
    Ich habe vor kurzem eine ca. 30 Jahre alte Einspritzanlage für ein Motorrad über Ebay-Kleinanzeigen verkauft, wo ansich deutlich zu sehen war (wenn man es denn wußte), das da ein Halter abgebrochen war. Fast eine Woche nach Erhalt der Sendung (wo auch noch andere Teile die er von mir gekauft hatte mit drin waren) meldet er sich ganz frech bei mir per Mail zurück, der Choke wäre festgerostet und er könnte den selbst mit Rostlöser nicht wieder gängig bekommen und ein Halter wäre gebrochen, ich solle ihm Ersatz liefern, oder es auf meine Kosten wieder zurück nehmen.
    Ich habe ihn daraufhin gefragt, welchen Halter er denn meine (da ich ihm im Mailverlauf schon mitgeteilt hatte, das ich diese Teile irgendwann mal bei einem Motorrad dazu bekommen, aber nie selber verwendet habe und diese Einspritzanlage nur für die aussagekräftigen Fotos aus der Kiste geholt und fotografiert habe) und wieso er als “angeblicher Schrauber”, laut seinen Anzeigen bei Ebay-Kleinanzeigen den Choke denn wohl nicht wieder gängig bekomme, falls der wirklich fest sei, könnte man den doch sicherlich irgendwie auseinander bauen.
    Daraufhin hat er mir ein Foto der Bruchstelle geschickt und meinte man könne den Choke nicht auseinander bauen (was ja wohl sehr komisch bei so einem Bauteil ist, denn man muss es ja zur Wartung und Reperatur auch zerlegen können!).
    Dann habe ich mir die Fotos noch mal angeschaut, da mir der Bruch des Halters so gar nicht bewusst war, weil wie gesagt, ich habe die Teile nie benutzt und nur für Fotos in meinen Händen gehabt, konnte dann aber selbst als die komplette Anlage noch ganz unten unter anderen Teilen hervorschaute, man es schon hätte sehen müssen und können, wenn man sich mit solchen Sachen beschäftigt (ich aber nicht!).
    Dann hat er mir eine Frist gesetzt und geschrieben, sonst Ärger!
    Daraufhin habe ich ihm geschrieben, das er mir Fotos schicken sollte, das ich auch erkennen kann, das ich es auch erkennen kann, das es sich um die von mir versendete Einspritzanlage handelt und das ich die Vermutung hätte, das er da irgendwie andere rare, besondere Teile (von denen ich nichts weiß, da ich ja keine Detailfotos für mich gemacht habe, oder Gravierungen, oder sonstige Kennzeichnungen, so wie es gewerbliche Händler ja meistens bei elektronischen Sachen und Motorteilen auch machen) umgetauscht hat!? Ich hatte nämlich vor ein paar Tagen noch einen anderen Fall, da wollte der Käufer mir anscheinend seine verunfallten Sachen schicken!!!!
    Ich hatte in meiner Anzeige keinen Hinweis auf Gewährleistungsausschuss, da ich nicht recht weiß und auch bei so alten Teilen nicht weiß, wie diese lauten sollte, worauf er sich jetzt aber beruft und ich heute auch schon einen Gerichtsvollzieher an der Tür hatte, wobei ich aber nicht daheim war!
    Also, da ich anderen nur mit den raren Teilen weiter helfen möchte diese ja aber nie selber gebraucht habe und diese auch nicht in real prüfen kann, beschreibe ich meine Artikel immer so gut wie ich für mein Wissen kann und den Rest können die Käufer sich den Fotos entnehmen und ich schreibe auch immer drunter: Bei eventuellen Fragen, gerne für den ersten Kontakt anschreiben! Danke!
    Also, ich bin ja sonst sehr ruhig und lass auch mit mir reden, aber was diese beiden da geleistet haben . . da macht ebayen echt kein Spaß mehr . . 🙁
    Ich sehe mich bei dem aktuellen Streitfall mit der Einspritzanlage im Recht, da er da doch voll die Ahnung von hatte, aber nach nichts gefragt hat und mir auch noch selber nach dem Kauf gesagt hat, das man es ja deutlich auf den Fotos sehen könne, das z.B. der Halter gebrochen war vor dem abschicken(!) und obwohl er bei anderen Sachen mir das Hemd aus der Hose gefragt hat und dann manche Sachen doch nicht gekauft hat. Dann hätte er ja bei der Einspritzanlage auch fragen können, wenn er bei einem um die 30 Jahre alten Gebrauchsgegenstand was funktionstüchtiges erwartet!?
    M.f.G. H.Hans

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