Das gegen das in Börgerende geplante Forschungsinstitut mit Sportforum initiierte Bürgerbegehren ist vom Oberverwaltungsgericht M-V für unzulässig erklärt worden. Eine Bürgerinitiative hatte sich gegen das auch als “Seehzeichen” bezeichnete Vorhaben gewandt und ein Bürgerbegehren initiiert mit der Frage:
“Soll in Börgerende, auf dem Feld östlich des Driftweges, ein Hochhaus und ein Sportforum mit einem Sportplatz errichtet werden?”
Die Gemeinde hielt die Abstimmung für rechtswidrig, denn Bürgerbegehren dürfen in M-V nicht gegen die Bauleitplanung einer Gemeinde gerichtet sein. Das ist in § 20 Absatz 2 Nummer 4 der Kommunalverfassung geregelt. Danach findet ein Bürgerentscheid nicht statt über
“die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen”.
Das Vorhaben macht die Änderung des existierenden Flächennutzungsplans und die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Beides sind Maßnahmen der Bauleitplanung, die nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein können.
Mit dieser Auffassung erlitt die Gemeinde aber zunächst eine Niederlage. Das Verwaltungsgericht Schwerin untersagte per einstweiliger Verfügung die weitere Planung und folgte damit der Auffassung der Initiatoren des Bürgerbegehrens.
Bürgerbegehren im Vorfeld eines B-Plans?
Nach Auffassung der Bürgerinitiative sind Bürgerbegehren nicht ausgeschlossen, wenn sie im Vorfeld einer Bauleitplanung stattfinden. Der Ausschluss nach § 20 KV M-V greife nur dann, wenn es bereits einen gemeindlichen Aufstellungsbeschluss für eine Bauleitplanung gebe. Ein solcher Beschluss lag hier noch nicht vor.
Dieser Argumentation erteilte das OVG M-V nun eine klare Absage.
OVG stärkt Bauleitplanung
Zweck von § 20 Absatz 2 Nummer 4 KV M-V ist nach Auffassung der Greifswalder Richter, dass Gegenstände, die in einem baurechtlichen Planungsverfahren zu behandeln sind, umfassend von Bürgerbegehren ausgenommen sind. Zwar können Bürgerentscheide durchaus Grundsatzentscheidungen zur gemeindlichen Entwicklung behandeln. Das gilt aber nicht, wenn sich dies gegen ein konkretes Vorhaben richtet. So lag der Fall hier. Die Bürgerinitiative wollte ein spezielles Vorhaben verhindern.
Das OVG stellte klar, dass die Ausschlusswirkung nicht erst ab “Aufstellungsbeschluss” gilt. Bürgerbegehren sind vielmehr bereits im Vorfeld von Aufstellungsbeschlüssen unzulässig.
Fragestellung unzulässig
Darüber hinaus bezweifelt das OVG M-V die Zulässigkeit der Fragestellung des Bürgerbegehrens. Die Formulierung, ob das Vorhaben “errichtet” werden soll, sei nämlich letztlich eine Entscheidung des Investors und nicht der Gemeinde. Die Frage ziele daher gar nicht auf eine gemeindliche Willensbildung ab.
Langes Verfahren
Wenn man sich die Aktenzeichen ansieht “2017”, möchte man meinen, dass das Verfahren ein normales Klageverfahren war. Tatsächlich handelt es sich aber um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, welches hier durch das OVG M-V erst nach mehr als zwei Jahren entschieden worden ist.
OVG Greifswald, Beschluss vom 07.03.2019 – 2 M 172/17
VG Schwerin, Beschluss vom 28.02.2017 – 1 B 3928 SN