Haftung eines Wohnungseigentümers gegenüber einem anderen Wohnungseigentümer bei Wasserschaden (AG Pinneberg, Urt. v. 12.06.2018 – 60 C 40/17)

Kommt es aufgrund von mangelhaften Sanitärarbeiten in einer Wohnung zu einem Wasserschaden in der darunter liegenden Wohnung, kann der geschädigte Wohnungseigentümer von dem anderen Wohnungseigentümer Schadensersatz verlangen. Dies gilt auch dann, wenn die Sanitärarbeiten von einem beauftragten Sanitärunternehmen ausgeführt wurden. Das Verschulden des Sanitärunternehmens wird dem haftenden Wohnungseigentümer zugerechnet. So entschied das Amtsgericht Pinneberg (AG Pinneberg) in seinem Urteil vom 12.06.2018 (60 C 40/17).

Der Fall

Eine Wohnungseigentümerin ließ im Jahr 2016 eine umfangreiche Sanierung der Sanitäranlagen in ihrem Bad durchführen. Hierfür beauftragte sie eine Sanitärfirma. Nach der Sanierung kam es zu mehreren Wasserdurchbrüchen und Wasserschäden in der darunter liegenden Wohnung. Die Wohnungseigentümerin bestritt sowohl die Wasserschäden als auch einen Zusammenhang mit der bei ihr durchgeführten Sanierung der Sanitäranlagen. Die Wohnungseigentümer der darunter liegenden Wohnung verlangten aufgrund des entstandenen Schadens Schadensersatz. Sie verlangten unter anderem Stromkosten für die Trocknungsgeräte und Mietausfall, weil ein Mietvertrag mit einem Mieter aufgrund des Wasserschadens nicht zustande gekommen war. Da die Wohnungseigentümerin der oben liegenden Wohnung eine Zahlung von Schadensersatz ablehnte, erhoben die Eigentümer der darunter liegenden Wohnung Klage beim AG Pinneberg.

Entscheidung des AG Pinneberg

Das AG Pinneberg gab den Klägern Recht.

Die Kläger können von der Beklagten Schadensersatz verlangen.

Das AG Pinneberg weist darauf hin, dass zwischen den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein gesetzliches Schuldverhältnis besteht. Hieraus resultieren Schutz- und Treuepflichten der Wohnungseigentümer untereinander. So hatte bereits in einem früheren Urteil der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, NZM 2007, 88, 89). Hieraus folgt, dass auch Wohnungseigentümer untereinander einen Anspruch auf „vollständige und mangelfreie Durchführung von Sanierungsmaßnahmen“ haben, so das AG Pinneberg. Bei Verstoß hiergegen kann ein Wohnungseigentümer vom anderen Wohnungseigentümer Schadensersatz gemäß § 280 Absatz 1 BGB verlangen.

Nach Auffassung des Gerichts waren die Wasserschäden in der Wohnung der Kläger auf die mangelhaft durchgeführten Arbeiten an den Sanitäranlagen der Beklagten zurückzuführen. Der Beklagten wurde das Verschulden der von ihr beauftragten Sanitärfirma nach § 278 BGB wie eigenes Verschulden zugerechnet. Damit haftete die Beklagte gegenüber den Klägern für den entstandenen Schaden, so das AG Pinneberg.

Mietausfall als Schaden

Zum Umfang des zu ersetzenden Schadens gehörten sowohl die Trocknungskosten als auch der Mietausfall. Die Kläger konnten nachweisen, dass ein Mietvertrag mit einem Mieter der Wohnung aufgrund des Wasserschadens nicht zustande gekommen war. Auch der Mietausfall war daher nach dem Urteil des AG Pinneberg von der Beklagten zu ersetzen.

Der Klage wurde vollumfänglich stattgegeben.

AG Pinneberg, Urteil vom 12.06.2018 – 60 C 40/17

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