Kein Anspruch auf ungelochtes Arbeitszeugnis (ArbG Weiden, Urt. v. 09.01.2019 – 3 Ca 615/18)

Ein Anspruch auf ein ungelochtes Arbeitszeugnis besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber ungelochtes Geschäftspapier besitzt und benutzt oder wenn die Verwendung ungelochten Papiers in der jeweiligen Branche Standard ist. Anderenfalls kann der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis auf gelochtem Geschäftspapier ausstellen. So entschied das Arbeitsgericht Weiden (ArbG Weiden) in seinem Urteil vom 09.01.2019 (3 Ca 615/18).

Der Fall

Die Klägerin war über viele Jahre bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Bei der Beklagten handelt es sich um einen kleinen Handwerksbetrieb mit weniger als 20 Mitarbeitern. Die Beklagte verkauft und verlegt Fliesen und Natursteinarbeiten. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten endete. Die Beklagte stellte der Klägerin ein Arbeitszeugnis aus. Sie verwendete hierfür gelochtes Geschäftspapier. Die Klägerin war damit nicht einverstanden. Ihrer Ansicht nach lässt ein gelochtes Arbeitszeugnis negative Rückschlüsse auf das Arbeitsverhältnis zu. Sie verlangte von der Beklagten die Ausstellung ihres Arbeitszeugnisses auf ungelochtem Geschäftspapier. Die Beklagte lehnte dies ab. Nach dem Vortrag der Beklagten verfüge diese gar nicht über ungelochtes Geschäftspapier. Daher könne die Klägerin auch nicht die Erteilung ihres Zeugnisses auf ungelochtem Geschäftspapier verlangen. Die Klägerin erhob daraufhin Klage auf Erteilung ihres Arbeitszeugnisses auf ungelochtem Geschäftspapier.

Entscheidung des ArbG Weiden

Das ArbG Weiden wies die Klage ab.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses auf ungelochtem Papier, so das ArbG Weiden. Ein solcher Anspruch besteht nur dann, wenn die Beklagte über gelochtes Geschäftspapier verfügt und dieses verwendet. Darüber hinaus muss die Verwendung von gelochtem Geschäftspapier in der betreffenden Branche Standard sein. Hierauf weist das ArbG Weiden in seinem Urteil hin.

Diese Voraussetzungen liegen jedoch nach Auffassung des ArbG Weiden hier nicht vor. Zwei Zeugen gaben an, dass die Beklagte in ihrem Geschäftsbetrieb tatsächlich ausschließlich über gelochtes Geschäftspapier verfügt. Ungelochtes Geschäftspapier wird von der Beklagten nicht verwendet. Bei seinem Lieferanten bezieht die Beklagte nach Aussage der Zeugen lediglich gelochtes Geschäftspapier, nicht hingegen ungelochtes Geschäftspapier. Für das ArbG Weiden stand daher nach der Beweisaufnahme fest, dass die Beklagte ausschließlich über gelochtes Geschäftspapier verfügt und auchverwendet.

Standard in der Branche entcheidend

Darüber hinaus war auch in der hier betroffenen Baubranche nicht davon auszugehen, dass ausschließlich ungelochtes Geschäftspapier Standard ist. Besondere Berücksichtung fand dabei die Tatsache, dass es sich bei der Beklagten um einen eher kleinen Handwerksbetrieb handelte. Das ArbG Weiden weist jedoch darauf hin, dass an die formelle Ausgestaltung eines Zeugnisses einer internationalen Großkanzlei andere Anforderungen als bei einem kleinen Handwerksbetrieb gelten.

Kein unzulässiges Geheimzeichen

Nach Auffassung des ArbG Weiden stellt die Lochung auch kein unzulässiges Geheimzeichen gemäß im Sinne des § 109 Absatz 2 Satz 2 GewO dar. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte durch die Lochung vom Zeugnisinhalt distanzieren oder Kritik üben wollte, waren für das ArbG Weiden nicht erkennbar. Dies hat die Klägerin auch nicht vorgetragen.

Die Verwendung des gelochten Geschäftspapiers war daher nach Auffassung des ArbG Weiden rechtmäßig.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf erneute Ausstellung ihres Zeugnisses auf ungelochtem Geschäftspapier, so das ArbG Weiden.

ArbG Weiden, Urteil vom 09.01.2019 – 3 Ca 615/18

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