Aufrunden oder Abrunden von bruchteiligen Urlaubsansprüchen (BAG, Urt. v. 08.05.2018 – 9 AZR 578/17)

Eine Rundung von bruchteiligen Urlaubsansprüchen kommt ohne eine gesonderte Rundungsvorschrift nicht in Betracht.

Diese höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist erneut in dem aktuellen Urteil des BAG vom 08.05.2018 bestätigt worden.

Der Fall:

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Fluggastkontrolleurin im Schichtdienst beschäftigt. Sie begehrt von der Beklagten Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub für 0,15 Arbeitstage aus dem Jahr 2016. Rein rechnerisch stand der Klägerin für das Jahr 2016 ein Urlaubsanspruch von 28,15 Tagen zu, wovon die Beklagte ihr 28 Urlaubstage gewährte. Die Beklagte weigerte sich jedoch, der Klägerin weiteren Urlaub zu gewähren, weil sie den Urlaubsanspruch von 28,15 Tagen auf 28 Tage abrundete. Da die Beklagte sich weigerte, der Klägerin den von ihr begehrten restlichen Urlaub von 0,15 Tagen zu gewähren, verfiel dieser nach Auffassung der Klägerin spätestens zum 31.03. des Folgejahres. Hierfür verlangt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub.

Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 4. September 2013 (MTV) Anwendung. Dieser sieht einen Erholungsurlaub von 30 Arbeitstagen je Kalenderjahr bei einer auf 5 Arbeitstage verteilten wöchentlichen Arbeitszeit und beginnend mit einer Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren vor. Eine Rundungsregelung ist in den Vorschriften des MTV nicht enthalten. Der MTV verweist darüber hinaus auf das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in der jeweils geltenden Fassung.

Die Klägerin machte ihren Schadensersatzanspruch zunächst vor dem zuständigen Arbeitsgericht geltend, ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht wies die Klage diesbezüglich ab. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hingegen hatte Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Köln gab der Klägerin im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Ersatzurlaub im Umfang von 0,15 Arbeitstagen Recht und der Klage diesbezüglich statt. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, über die das BAG in seinem Urteil vom 08.05.2018 zu entscheiden hatte.

Die Entscheidung:

Das BAG wies die Revision der Beklagten zurück und bestätigte damit das Urteil des Landesarbeitsgerichts zu Gunsten der Klägerin. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatzurlaub im Umfang von 0,15 Arbeitstagen zu, so das BAG. In jedem Fall betrug der Urlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 2016 genau 28,15 Arbeitstage. Da die Beklagte lediglich einen Urlaub von 28 Arbeitstagen gewährte, stand der Klägerin noch ein Resturlaubsanspruch von 0,15 Arbeitstagen zu. Insbesondere war eine Abrundung des Urlaubsanspruchs auf 28 Arbeitstage unzulässig, so das BAG. Das BAG verweist auf die bisherige Rechtsprechung des BAG zur Frage der Rundung von Urlaubsansprüchen. Hiernach kommt ohne eine gesonderte Rundungsvorschrift eine Rundung von Bruchteilen von Urlaubstagen nicht in Betracht, so das BAG. Eine solche Rundungsvorschrift ist weder im BUrlG noch in dem hier geltenden MTV enthalten. Aus diesem Grund darf der bruchteilige Urlaubsanspruch der Klägerin nicht gerundet werden, so das BAG. Die von der Beklagten vorgenommene Abrundung des Urlaubsanspruchs auf 28 Arbeitstage war daher unzulässig.

Das BAG bestätigte damit das stattgebende Urteil des Landesarbeitsgerichts zu Gunsten der Klägerin im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch im Umfang von 0,15 Arbeitstagen und wies die Revision der Beklagten zurück.

BAG, Urteil vom 08.05.2018 – 9 AZR 578/17

Schreibe einen Kommentar

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.