Blinken ohne Abbiegen – Haftungsquote von 25% bei Zusammenstoß (OLG München, Urt. v. 15.12.2017 – 10 U 1021/17)

Betätigt der Fahrer eines Fahrzeuges den Blinker, ohne abbiegen zu wollen und kommt es aufgrund dessen zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug, haftet der Fahrer des blinkenden Fahrzeuges mit 25% für den entstandenen Schaden. Das Blinken selbst, ohne tatsächlich abzubiegen, beseitigt nicht ein vorhandenes Vorfahrtsrecht. Die Sorgfaltspflichten des anderen Verkehrsteilnehmers, der Vorfahrt zu gewähren hat, wiegen weit höher als eine fehlerhafte Bedienung des Fahrtrichtungsanzeigers.

So entschied das OLG München mit Urteil vom 15.12.2017 in zweiter Instanz.

Der Kläger begehrte von den Beklagten Schadensersatz für den ihm entstandenen Schaden an seinem Fahrzeug aufgrund eines Verkehrsunfalls mit dem Beklagten zu 1) als Fahrer des gegnerischen Fahrzeugs. Der Beklagte zu 1) hatte den Fahrtrichtungsanzeiger nicht zurückgestellt und blinkte fortdauernd rechts, ohne jedoch tatsächlich abbiegen zu wollen. Die Tochter des Klägers und zugleich Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs, die dem Beklagten zu 1) grundsätzlich Vorfahrt zu gewähren hatte, bog von rechts kommend auf die Straße, die auch der Beklagte zu 1) befuhr, nach links ab. Dabei kam es zum Zusammenstoß zwischen den Beteiligten. Die Tochter des Klägers ging aufgrund des Rechtsblinkens des Fahrzeugs der Beklagten davon aus, dass der Beklagte zu 1) nach rechts abbiegen wollte und fuhr, ohne dem Beklagten zu 1) Vorfahrt zu gewähren, auf die Straße, die auch der Beklagte zu 1) befuhr. Dies führte zum Zusammenstoß.

Das OLG München entschied in seinem Urteil vom 15.12.2017, dass den Beklagten aufgrund des fehlerhaften Betätigens des Fahrtrichtungsanzeigers durch den Beklagten zu 1) eine Haftungsquote von 25% anzulasten ist. Mit dem Rechtsblinken, ohne abbiegen zu wollen, hat der Beklagte zu 1) bei der Tochter des Klägers einen Irrtum hervorgerufen, der ursächlich für den Zusammenstoß war, so das OLG München. Der überwiegende Haftungsanteil von 75% war jedoch nach Auffassung des OLG München der Tochter des Klägers aufzuerlegen. Das OLG München führt hierzu aus: „ Das bloße Rechtsblinken des Beklagtenfahrzeugs beseitigt aber weder dessen Vorfahrtsrecht, noch schafft es ein geschütztes Vertrauen für die klägerische Fahrerin, abbiegen zu können.“ Insbesondere wiegen die Sorgfaltspflichten des Linksabbiegers weit höher als eine fehlerhafte Bedienung des Fahrtrichtungsanzeigers, so das OLG München in seinem Urteil. Dieser Verstoß hat noch Auffassung des OLG München ein höheres Gewicht bei der Abwägung nach §§ 17 I, II StVG. Das OLG München weist darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats „die Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers alleine noch nicht das Vertrauen rechtfertigt, dass der Vorfahrtsberechtigte abbiegt und so den Weg für den Abbiegenden freigibt“. Ein solches Vertrauen des Wartepflichtigen ist nur dann gerechtfertigt, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die Anlass zu Zweifeln an der Absicht des Abbiegens begründen. Solche Umstände sind z.B. das fehlende Einordnen in die Abbiegespur oder eine unvermindert hohe Geschwindigkeit, so das OLG München. Liegt ein solcher Umstand vor, darf der Wartepflichtige nicht darauf vertrauen, dass der rechts blinkende Vorfahrtsberechtigte auch tatsächlich nach rechts abbiegen will. In dem hier vom OLG München entschiedenen Rechtsstreit lagen solche Umstände vor. Die Beweisaufnahme ergab, dass der Beklagte zu 1) trotz des Rechtsblinkens in unveränderter Geschwindigkeit fuhr und keine deutlich verringerte Fahrgeschwindigkeit vorlag. So schätzte die Zeugin in der Beweisaufnahme die Fahrgeschwindigkeit des Beklagten zu 1) auf 40 bis 50 km/h. Diese Geschwindigkeit bot nach Auffassung des OLG München einen erheblichen Anlass, an der tatsächlichen Abbiegebereitschaft des Beklagten zu 1) zu zweifeln. Hinzu kommt, dass der Kläger nicht nachweisen konnte, dass sich der Beklagte zu 1) in die Abbiegespur eingeordnet hätte. Insbesondere gab die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs an, sie sei bereits losgefahren, als der Beklagte zu 1) noch vor der Einfahrt in die Abbiegespur gewesen war. Aufgrund dieser Umstände durfte die Tochter des Klägers nicht darauf vertrauen, dass der Beklagte zu 1) tatsächlich, wie von ihm mit Fahrtrichtungsanzeiger angezeigt, nach rechts abbiegen wollte. Der Vorfahrtsverstoß der Tochter des Klägers war damit bei der Abwägung nach § 17 I, II StVG weitaus höher zu gewichten als das fehlerhafte Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers durch den Beklagten zu 1), so das OLG München.

Das OLG München entschied in seinem Urteil vom 15.12.2017, dass aus dem Vorfahrtsverstoß eine Haftungsquote von 75% zu Lasten des Klägers folgt, wohingegen den Beklagten aufgrund des fehlerhaften Betätigens des Fahrtrichtungsanzeigers eine Haftungsquote von 25% anzulasten war.

OLG München, Urteil vom 15.12.2017 – 10 U 1021/17

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