Jagdverbot auf Privatflächen – Voraussetzungen einer jagdrechtlichen Befriedung im privaten Wald oder auf dem privaten Acker (§ 6a BJagdG)
Grundeigentümer mit zusammenhängenden Flächen von weniger als 75 ha gehören von Gesetzes wegen Jagdgenossenschaften an (§§ 9 Absatz 1 Satz 1, 7 Absatz 1 BJagdG) und müssen dulden, dass die Grundstücke von Jägern betreten werden, dass Jäger dort Hochstände und Futterstellen errichten und Tiere töten, …