Anonyme Behörde – Jobcenter muss Name und E-Mail des Sachbearbeiters nicht offenlegen (LSG München, Beschl. v. 11.09.2017 – L 7 AS 531/17 B ER)
Das Jobcenter ist nicht verpflichtet, einem Hartz-4 Leistungsbezieher den Namen und die E-Mail Adresse des Sachbearbeiters mitzuteilen. Der Versuch eines Leistungsbeziehers, das gerichtlich durchzusetzen, scheiterte: Der 1954 geborene Empfänger von Leistungen nach dem SGB II wandte sich zunächst gegen die Streichung von Leistungen. Auf seinem …