Mieter haftet für Taten Anderer: Anfechtung und Kündigung aufgrund von Schmierereien und Ruhestörung durch Dritte (AG Göttingen, Urt. v. 24.10.2017 – 18 C 41/17
Beim Zustandekommen des Mietvertrags machte der Mieter den Vermieter darauf aufmerksam, dass er die Wohnung dauerhaft seinem volljährigen Sohn überlassen möchte. Dies wurde dem Mieter im Vertrag unter dem Punkt „Untervermietung“ gestattet. Nach Einzug des Sohnes im Juli 2016 kam es im Umfeld des Hauses …