Stellvertretender Datenschutzbeauftragter – Kündigungsschutz nach BDSG (BAG, Urt. v. 27.06.2017– 2 AZR 812/16)
Auch ein „stellvertretender“ Datenschutzbeauftragter genießt Sonderkündigungsschutz nach § 4f Absatz 3 Satz 5 und 6 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), wenn er von einer Stelle berufen wurde, die der Bestellpflicht nach § 4f Absatz 1 BDSG unterliegt. So entschied das BAG in seinem Urteil vom 27.06.2017 (2 AZR …