Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO – verschuldetes Versäumnis bei Rechtsirrtum über Fristbeginn (BVerwG, Beschl. v. 15.08.2017 – 4 B 38.17)
Wenn eine Frist ohne Verschulden nicht eingehalten worden ist, besteht nach § 60 Absatz 1 VwGO die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) wies einen Wiedereinsetzungsantrag zurück, da das Versäumen der Frist verschuldet war, da es auf einer rechtsirrigen Vorstellung zum …