Makler müssen in Immobilienanzeigen keine Angaben zum Energieausweis machen nach § 16a EnEV, haften aber für Täuschung aufgrund Weglassens von Informationen (BGH, Urt. v. 05.10.2017 – I ZR 229/16)
Nach § 16a EnEV sind Verkäufer und Vermieter von Immobilien verpflichtet, in Immobilienanzeigen Angaben zum Energieverbrauch zu machen, wenn ein entsprechender Energieausweis vorliegt. Sofern ein Energieausweis nicht vorliegt, ist ein solcher spätestens anlässlich des Vertragsschlusses dem Käufer oder Mieter zu überreichen (§ 16 Absatz 1 …