Wer unter einer Sonnenallergie leidet, sollte sich vor der Sonne besonders gut schützen. Hierzu zählt nicht nur ein besonders hoher Lichtschutzfaktor bei der Sonnencreme, sondern auch das Tragen von UV-Schutzkleidung. Bestehen bei einer ärztlich attestierten Sonnenallergie eigentlich Ansprüche gegen die gesetzliche Krankenkasse, z.B auf Erstattung der Kosten für den Kauf von UV-Schutzkleidung? Das fragte sich eine Frau aus Hannover. Diese machte nämlich Ansprüche gegen ihre Krankenkasse geltend.
Ärztlich attestierte Sonnenallergie
Die Klägerin entwickelte im Alter von 35 Jahren plötzlich eine Sonnenallergie. Während der Sommermonate im Jahr 2018 reagierte die Frau plötzlich heftig auf die Sonne. Wegen der starken Entzündungen der Haut musste die Frau mehrere Tage stationär behandelt werden. Im Entlassungsbrief der Klinik wurde der Frau spezielle Schutzkleidung, eine Kopfbedeckung und Sonnenschutzmittel mit einem Lichtschutzfaktor von mindestens 50 empfohlen.
Anschaffung von UV-Schutzkleidung von Krankenkasse abgelehnt
Da spezielle UV-Schutzkleidung mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist, wandte sich die Frau an ihre Krankenkasse und fragte nach Erstattung. Die Krankenkasse lehnte eine Erstattung jedoch ab. Sie begründete dies damit, dass es sich bei UV-Schutzkleidung und Sonnenschutzmittel nicht um Hilfsmittel handelt. Stattdessen handelt es sich um Alltagsgegenstände, deren Beschaffung nicht von der Krankenkasse zu finanzieren ist.
Klage gegen Krankenkasse
Die Frau war damit überhaupt nicht einverstanden. Schließlich handelte es sich um eine ärztlich attestierte Sonnenallergie. Und das Tragen von UV-Schutzkleidung ist zum Schutz der Haut erforderlich. So steht es sogar im Entlassungsbrief der Klinik. Die Frau erhob Klage beim Sozialgericht Hannover, jedoch ohne Erfolg.
Krankenkasse muss Kosten nicht übernehmen
Auf die Berufung der Klägerin entschied nun das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSozG Niedersachsen-Bremen): Die Klägerin muss ihre UV-Schutzkleidung selbst bezahlen!
Das LSozG Niedersachsen-Bremen bezieht sich in seiner Entscheidung auf die höchstrichterliche Rechtsprechung. Hiernach sind Gegenstände, die für alle Menschen nützlich und nicht speziell für Kranke oder Behinderte entwickelt sind, von der Kostenübernahme durch die Krankenversicherung ausgenommen. In diesem Fall handelt es sich nämlich nicht um Hilfsmittel, die von der Krankenversicherung finanziert werden.
Nicht speziell für Kranke entwickelt, daher kein Hilfsmittel
So verhält es sich hier. Die UV-Schutzkleidung wird auch von Gesunden verwendet und ist frei im Handel erhältlich, so das Gericht. Hinzu kommt, dass auch bestimmte Berufsgruppen wie Straßenarbeiter die UV-Schutzkleidung tragen. Es handelt sich somit um allgemeine Gebrauchsgegenstände und nicht um von der Krankenkasse zu finanzierende Hilfsmittel, so das Gericht. Die Klägerin hat somit keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anschaffung ihrer UV-Schutzkleidung. Sowohl Sonnenschutzmittel mit hohem Lichtschutzfaktor als auch UV-Schutzkleidung muss die Klägerin auf eigene Kosten anschaffen, trotz ärztlich attestierter Sonnenallergie.
LSozG Niedersachsen, Beschluss vom 18.06.2024 – L 16 KR 14/22