Arbeitnehmer muss Sonderzahlung wegen Corona nicht zurückzahlen (ArbG Oldenburg, Urt. v. 25.05.2021 – 6 Ca 141/21)

Eine Klausel, wonach nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Sonderzahlung im Zusammenhang mit Corona zurückgezahlt werden muss, verstößt gegen AGB-Recht. Sie ist deshalb unwirksam. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Sonderzahlung „einmalig und steuerfrei in Bezug auf die Corona-Pandemie“ gezahlt wurde.

Denn dann soll zumindest auch erbrachte Arbeitsleistung honoriert werden soll. Eine Rückforderung ist in diesem Fall nach § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen. So urteilte das Arbeitsgericht Oldenburg (ArbG Oldenburg) am 25.05.2021 (6 Ca 141/21).

Rückforderungsklausel im Arbeitsvertrag

Arbeitsverträge enthalten häufig Klauseln, in denen sich der Arbeitgeber für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Rückforderung von Sonderzahlungen vorbehält. So findet sich zum Beispiel oft die Regelung, dass der Arbeitnehmer die Sonderzahlung zurückzahlen muss, wenn das Arbeitsverhältnis spätestens drei Monate nach Zahlung beendet wird und die Gründe beim Arbeitnehmer liegen.

Rechtsprechung des BAG

Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu bereits entschieden, dass eine Rückzahlungsverpflichtung jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn sie eine Bindungsdauer über das nachfolgende Quartal hinaus vorsieht.

In dem vom ArbG Oldenburg entschiedenen Fall hatte die Klausel im Arbeitsvertrag eine Bindungsdauer von 12 Monaten vorgesehen. Diese Klausel war wegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bereits aus diesem Grund unwirksam.

Sonderzahlung wegen Corona

Das ArbG Oldenburg stellte jedoch auch klar, dass eine Rückforderung auch dann ausgeschlossen ist, wenn mit der Sonderzahlung zumindest auch erbrachte Arbeitsleistung honoriert werden soll. Die Formulierung „einmalig steuerfrei in Bezug auf die Corona-Pandemie“ ist nach Auffassung des ArbG Oldenburg ein starkes Indiz dafür, dass mit der Zahlung der Prämie die besonderen Belastungen während der Corona-Pandemie ausgeglichen werden sollen. So darf es nach dem ArbG Oldenburg zumindest ein objektiver Dritter verstehen.

Kein Anspruch auf Rückforderung

Ist die Sonderzahlung somit an eine solche Formulierung geknüpft, soll zumindest auch erbrachte Arbeitsleistung honoriert werden, so das ArbG Oldenburg. Die Rückforderung durch den Arbeitgeber ist in diesem Fall ausgeschlossen. Eine solche Klausel im Arbeitsvertrag verstößt gegen AGB-Recht und ist nach Auffassung des ArbG Oldenburg unwirksam.

Der Arbeitnehmer muss die Sonderzahlung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zurückzahlen.

ArbG Oldenburg, Urteil vom 25.05.2021 – 6 Ca 141/21

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