Ein Hundehalter hat keinen Anspruch auf namentliche Nennung des Anzeigenerstatters. So geht es aus einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt (VG Neustadt) hervor (Urteil vom 26.07.2021 – 5 K 1113/20.NW).
Geklagt hatte ein Hundehalter aus Neustadt an der Weinstraße. Er ist glücklicher Besitzer eines jungen Hundes der Rasse Cane Corso. Diese Rasse gilt im Allgemeinen nicht als gefährlich. Sie wird allerdings in einigen Regionen Deutschlands als Listenhund geführt und damit als potenziell gefährlich eingestuft.
Gefährlicher Hund?
Mehrere Nachbarn des Hundehalters waren allerdings nicht ganz so glücklich mit dem Hund. Sie empfanden den Hund als gefährlich und wiesen den Hundehalter auf die Anleinpflicht und die Vorschriften über gefährliche Hunde hin. Der Hundehalter entgegnete lediglich, dass es sich um einen gutmütigen Hund handele und nur sein Spieltrieb sehr ausgeprägt sei.
Anzeige der Nachbarn
Daraufhin beschwerten sich die Nachbarn bei der Stadt und erstatteten Anzeige. Sie fügten eine Unterschriftenliste bei, woraus sich ergab, wer genau alles Anzeige erstattet.
Der Hundehalter war überhaupt nicht begeistert. Da er auch noch einen Rechtsstreit mit einer einzelnen Nachbarin führte, kam ihm der Gedanke, dass diese -zumindest auch- dahinter steckt.
Hundehalter verlangt Auskunft, wer Anzeige erstattet hat
Er verlangte von der Stadt Auskunft darüber, wer genau sich über seinen Hund beschwert hat. Die Stadt möge ihm bitte die einzelnen Namen nennen. Die Informationen könnten durchaus relevant für den von ihm geführten Rechtsstreit sein, so der Hundehalter.
Die Stadt allerdings weigerte sich, dem Hundehalter die Namen zu nennen. Der Rechtsstreit mit der Nachbarin war zwischenzeitlich beendet worden. Der Hundehalter wollte allerdings weiterhin wissen, wer genau sich nun über ihn und seinen Hund beschwert hatte.
Er erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Kein Anspruch auf namentliche Nennung
Das VG Neustadt wies den Hundehalter jedoch in seine Schranken und die Klage ab. Denn einen Anspruch auf namentliche Nennung der Anzeigenerstatter hat der Hundehalter nicht. Bei den Namen auf der Unterschriftenliste handelt es sich um personenbezogene Daten, die einem besonderen Schutz unterliegen, so das Gericht.
Personenbezogene Daten
Rechtsgrundlage für einen Auskunftsanspruch wäre hier nach Auffassung des Gerichts allenfalls das Landestransparenzgesetz. Dieses Gesetz ermöglicht dem Bürger, Zugang zu amtlichen Informationen zu erhalten. Ein Auskunftsanspruch besteht jedoch nicht bei personenbezogenen Daten Dritter, es sei denn, der Dritte hat eingewilligt, eine besondere Vorschrift erlaubt dies oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
Lediglich privates Interesse
Nach dem Urteil des VG Neustadt ist keine der drei Voraussetzungen erfüllt. Das Interesse des Hundehalters an der namentlichen Nennung ist ausschließlich privater Natur.
Das Gericht weist darüber hinaus ausdrücklich darauf hin, dass die Tätigkeit der Ordnungsbehörden beeinträchtigt wäre, wenn man die Namen der Anzeigenerstatter nennen würde. Denn im Bereich der Gefahrenabwehr sind die Behörden in besonderem Maße auf sachdienliche Hinweise aus der Bevölkerung angewiesen, so das Gericht.
Wenn die Anonymität nicht mehr gewährleistet wäre, wären auch weniger Personen bereit, entsprechende Hinweise zu geben. Hierauf weist das Gericht in seinem Urteil ausdrücklich hin.
Nach alledem hat der Hundehalter keinen Anspruch auf Nennung der Namen der Anzeigenerstatter, so das Gericht. Ob der Rechtsstreit weiter geht, ist nicht bekannt. Eine Berufung zum Oberverwaltungsgericht wäre zumindest möglich.
VG Neustadt, Urteil vom 26.07.2021 – 5 K 1113/20.NW