Das Gewaltschutzgesetz – Schutz vor häuslicher Gewalt und Stalking

Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es bei häuslicher Gewalt? Wie kann ich rechtlich gegen Gewalt im privaten Umfeld vorgehen? Neben den familienrechtlichen Vorschriften und dem Strafgesetzbuch bietet das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) verschiedene rechtliche Möglichkeiten. Mit diesen kann kurzfristig und effektiv gegen häusliche Gewalt und Stalking vorgegangen werden. Hier ein Überblick:

Gewaltschutzgesetz

Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) ist in Deutschland seit 2002 in Kraft. Es soll mehr Schutz bei Gewalt im privaten oder häuslichen Umfeld bieten. Bis zum Inkrafttreten waren Opfer von Gewalt rechtlich nur unzureichend geschützt. Neben dem Strafrecht gab es nur wenige Schutzvorschriften im Zivilrecht. Diese sind oft an zu hohe Voraussetzungen geknüpft. Ein schnelles Einschreiten gegen Gewalt konnte nur über das Polizeirecht, erreicht werden.

Anspruch auf Überlassung der Wohnung

Mit dem GewSchG sind die rechtlichen Möglichkeiten erheblich verbessert worden. Die wohl bedeutendste Verbesserung ist der gesetzlich geregelte Anspruch auf Überlassung der Wohnung. Nach dem Grundsatz „Wer schlägt, muss gehen – das Opfer bleibt in der Wohnung“ gibt es jetzt eine Regelung zur Wohnungsüberlassung.

Schutz vor häuslicher Gewalt und Stalking

Das GewSchG gilt nicht nur bei häuslicher Gewalt. Es gilt bei jeglicher Gewalt im privaten Umfeld und der ernsthaften Androhung von Gewalt. Allerdings gilt dieses Gesetz nicht, wenn Kinder von ihren Eltern misshandelt werden. Hier gelten die speziellen Vorschriften des Kindschaftsrechts und des Vormundschaftsrechts.

Auch „Stalking“ fällt unter den Anwendungsbereich des GewSchG. Hierunter versteht man das unbefugte Nachstellen durch beharrliche Annäherungsversuche an das Opfer. Stalking kann durch eine Vielzahl von Verhaltensweisen begangen werden. Hierzu zählen insbesondere die körperliche Verfolgung oder Kontaktversuche per Telefon oder das Internet. Seit dem Jahr 2007 ist Stalking als Straftatbestand im Strafgesetzbuch enthalten (§ 238 StGB).

Familiengericht ist zuständig

Zuständig für Ansprüche aus dem GewSchG ist immer das Familiengericht. Das Familiengericht ist als besondere Abteilung am Amtsgericht angesiedelt. Der Antragsteller/die Antragstellerin kann sich an das Familiengericht wenden, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde oder wo sich die gemeinsame Wohnung befindet. Zuständig ist auch das Familiengericht, in dessen Bezirk sich der Antragsgegner/die Antragsgegnerin gewöhnlich aufhält. Der Antragsteller/die Antragstellerin hat ein Wahlrecht.

Kein Anwaltszwang!

Es gibt keinen Anwaltszwang. Das heißt, das Opfer muss sich nicht anwaltlich vertreten lassen. Die Anträge können bei der Geschäftsstelle des Gerichts zur Protokoll gegeben werden. Alternativ kann der Antrag schriftlich vom Opfer eingereicht werden.

Kontaktverbote und andere Schutzanordnungen

Nach dem GewSchG können Schutzanordnungen erlassen werden, die das Opfer schützen sollen. Hierzu zählen unter anderem Kontaktverbote und Verbote, sich dem Opfer zu nähern. Die Anordnungen sind in der Regel befristet. Auf Antrag kann die Frist verlängert werden.

Verfahren nach dem GewSchG unterliegen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das heißt, dass das Familiengericht Ermittlungen von Amts wegen durchführen muss. Dabei kann das Gericht durch Vernehmung von Zeugen oder durch Einholung telefonischer Auskünfte Ermittlungen anstellen. Die Ermittlungen gestalten sich allerdings oft als schwierig. Häufig stehen keine Zeugen zur Verfügung. Nur das Opfer kann aussagen.

Beweiserleichterung, wenn zuvor schon Gewalt verübt wurde

Allerdings gibt es eine Beweiserleichterung: Wenn es bereits einmal zu Gewalttaten gekommen ist, spricht eine Vermutung dafür, dass weitere Gewalttaten zu erwarten sind. Die gewalttätige Person muss dann diese Vermutung widerlegen. Dies ist vom Gesetzgeber aber an hohe Voraussetzungen geknüpft worden.

Nach dem GewSchG kann eine Eilschutzanordnung beantragt werden. Das Familiengericht kann dann schnell eine vorläufige Entscheidung treffen. In dem Antrag sollte möglichst genau und umfangreich die Gefahrenlage geschildert werden. Für die Glaubhaftmachung genügt in der Regel eine genaue Schilderung in Form einer eidesstattlichen Versicherung. Das Gericht kann ohne Anhörung eine Entscheidung treffen. Der Antragsgegner/die Antragsgegnerin kann dann jedoch beantragen, dass das Gericht aufgrund einer mündlichen Verhandlung erneut entscheidet.

Die Durchsetzung einer Eilschutzanordnungen erfolgt durch die Gerichtsvollzieher unter Hinzuziehung der Polizei.

Meldung an andere Behörden und Einrichtungen

Das Familiengericht ist verpflichtet, Anordnungen eines Gewaltschutzverfahrens der zuständigen Polizeibehörde mitzuteilen. Wenn Einrichtungen oder öffentliche Stellen von der Anordnung betroffen sind, müssen auch diese vom Gericht informiert werden.

Unabhängig vom GewSchG gilt: Bei Gewalt und Gefahr im Verzug bleibt die polizeiliche Maßnahme zum Schutz des Opfers. Auf Basis der Generalklausel im Polizeirecht kann die Polizei unverzüglich handeln und den Täter aus dem Umfeld des Opfers verweisen. Ein Einschreiten ist hier auch ohne gerichtlichen Beschluss möglich.

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