Aufsichtspflicht bei Kleinkind und Hunden (OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.10.2020 – 1 UF 170/20)

Hält sich ein Kleinkind im Rahmen des Umgangsrechts beim Vater auf, muss das Kind -sofern sich dort auch Hunde aufhalten- in Gegenwart der Hunde beaufsichtigt werden. Ein Wegsperren der Hunde ist jedoch nicht erforderlich. So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt) in einer Familiensache am 27.10.2020 (1 UF 170/20).

Geklagt hatte der Vater eines fast zweijährigen Kindes. Er verlangte die Regelung des Umgangs mit Übernachtungen am Wochenende bei sich. Der Vater lebte nun, nach der Trennung von der Kindsmutter, mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammen.

Sieben Hunde und ein Kleinkind

Allerdings gab es noch weitere Mitbewohner, nämlich sieben Hunde! Unter den sieben Hunden befanden sich fünf Huskys und ein Labrador. Der Vater betrieb mit seiner neuen Lebensgefährtin nämlich Schlittenhundesport.

Mutter verweigert Umgang des Vaters mit Hunden

Die Mutter des Kindes war überhaupt nicht damit einverstanden, dass ihr noch nicht einmal zwei Jahre altes Kind das Wochenende beim Vater und seinen sieben Hunden verbringen sollte. Es kam zum Rechtstreit.

Das Amtsgericht entschied: Das Kleinkind darf am Wochenende für ein paar Stunden zum Vater. Aber die Kontakte des Vaters zum Kind sind nur in Abwesenheit der Hunde gestattet.

Der Vater gab sich damit nicht zufrieden und legte gegen die Regelung des Amtsgerichts bezüglich der Abwesenheit der Hunde Beschwerde ein. Nun musste das OLG Frankfurt entscheiden.

Entscheidung des OLG Frankfurt

Das OLG Frankfurt sah es anders als das Amtsgericht. Es hob die Regelung zur Abwesenheit der Hunde auf und entschied, dass der Vater lediglich sicherzustellen hat, dass das Kind in Gegenwart der Hunde nicht unbeaufsichtigt ist. Diese Regelung ist geeignet und erforderlich, den Bedenken der Mutter Rechnung zu tragen, so das OLG Frankfurt. Ein Wegsperren der Hunde hingegen ist nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich.

Das OLG Frankfurt weist darauf hin, dass Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls nicht vorgetragen wurden und auch nicht ersichtlich sind. Es handelt sich zwar mit sieben Hunden um eine Vielzahl von Hunden, die während der Umgangskontakte mit dem Kind anwesend sein können. Allerdings sind die betreffenden Hunderassen für sich genommen nicht als gefährlich einzustufen, so das Gericht.

Keine gefährlichen Rassen

Beide Hunderassen sind nicht in einschlägigen Verordnungen als gefährliche Rassen gelistet, sondern gelten vielmehr als menschenfreundlich, sozial und sanftmütig. Hierauf weist das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung hin.

Zu berücksichtigen ist nach Auffassung des OLG Frankfurt außerdem, dass die Hunde als Schlittenhunde regelmäßig trainiert werden und damit „zumindest einen Grundgehorsam haben“. Dies geht auch aus den zur Akte gereichten Bildern hervor, so das Gericht.

Nach alledem darf der Vater nun an den Wochenenden sein Kind zu sich nehmen. Und auch die Hunde müssen nicht weggesperrt werden. Nach der Entscheidung des OLG Frankfurt darf der Vater sein Kind jedoch nicht unbeaufsichtigt mit den Hunden allein lassen. Bei einem Verstoß gegen die Auflage kann gegen den Vater ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,- € verhängt werden, so die Entscheidung des Gerichts.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.10.2020 – 1 UF 170/20

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