Maskenverweigerer – Hausverbot rechtmäßig (VG München, Beschl. v. 09.10.2020 – M 7 S 20.4171)

Ein gegenüber einem Maskenverweigerer ausgesprochenes Hausverbot ist rechtmäßig. So entschied das Verwaltungsgericht München (VG München) in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes am 09.10.2020 (M 7 S 20.4171).

In dem Verfahren ging es um ein von der Stadt München gegenüber einem Mann ausgesprochenes befristetes Hausverbot.

Der Mann hatte sich in München in ein örtliches so genanntes städtisches Bildungs-Lokal begeben. Nach den dort geltenden Hygienevorschriften sollen sich die Besucher wegen der aktuellen Pandemie zu Beginn ihre Hände desinfizieren und einen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Verstoß gegen Hygieneregeln

Als der Mann das Bildungs-Lokal betrat, wurde er, weil er sich nicht die Hände desinfizierte, von einer Mitarbeiterin noch einmal explizit darauf hingewiesen. Ohne sich zu desinfizieren, begab er sich jedoch an einen Computerplatz. Dort nahm er sich nach kurzer Zeit seinen Mund-Nasen-Schutz ab und setzte ihn auch nicht wieder auf.

Die Bildungsmanagerin des Lokals forderte den Mann daraufhin auf, die Maske wieder aufzusetzen. Plötzlich sprang der Mann von seinem Platz auf und bedrohte die Bildungsmanagerin.

Er zeigte ihr seinen Schwerbehindertenausweis und wies immer wieder darauf hin, dass er von der Maskenpflicht befreit sei. Zum Beweis dafür, verwies der Mann immer wieder auf eine Pressemitteilung des Bayerischen Gesundheitsministeriums, die er bei sich hatte.

Hausverbot ausgesprochen

Die Bildungsmanagerin fühlte sich derart bedroht, dass sie sich in die angrenzende Stadtbibliothek flüchtete. Der Mann folgte ihr und bedrohte sie weiter. Auch dort kam er der Aufforderung, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, nicht nach.

Erst als die herbeigerufene Polizei den Mann aufforderte, die Stadtbibliothek zu verlassen, ging der Mann hinaus. Die Bildungsmanagerin sprach mündlich ein Hausverbot aus.

Befristetes Hausverbot

Am nächsten Tag sprach die Stadt München dem Mann ein bis Ende April 2021 befristetes Hausverbot für alle städtischen Bildungs-Lokale aus. Die einzelnen Lokale wurden in der Anlage benannt. Zuvor hatte der Mann im Rahmen der Anhörung ausdrücklich darauf hingewiesen, er müsse und werde keine Maske tragen.

Mit dem Hausverbot war der Mann überhaupt nicht einverstanden und erhob dagegen Klage. Im vorläufigen Rechtsschutz verlangte er darüber hinaus, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen.

Er wollte wenigstens vorläufig weiterhin Zutritt zu den Bildungseinrichtungen erhalten, bis endgültig über die Sache entschieden wird.

Ärztliches Attest

Zum Beweis, dass der Mann von der Maskenpflicht befreit sei, legte er ein formularmäßiges undatiertes ärztliches Attest vor. In dem von Maschine geschriebenen Formular waren Name und Geburtsdatum des Mannes handschriftlich eingefügt. Arztstempel und Unterschrift waren vorhanden, ein Datum jedoch nicht.

Entscheidung des VG München

Das VG München hatte nun über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden und wies den Antrag des Mannes zurück.

Es stellte klar, dass das Aussetzungsinteresse des Mannes nicht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Hausverbotes überwiegt.

Der Mann wird mit seiner Klage in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos sein, so das Gericht. Daher überwiegt das Vollzugsinteresse der Öffentlichkeit im Hinblick auf das ausgesprochene Hausverbot. Dies stellte das VG München in seinem Beschluss klar.

Nach Auffassung des VG München kann sich die Stadt München hier jedenfalls auf ein gewohnheitsrechtlich anerkanntes Hausrecht im öffentlich-rechtlichen Bereich berufen. Sie darf also in einem räumlich abgegrenzten Bereich Zutritt und Verweilen von Personen regeln, so das Gericht. Dies darf sie, um die widmungsgemäße Tätigkeit der Einrichtung gegen Störungen zu schützen.

Schwerer Verstoß gegen Hygieneregeln

Eine solche Störung lag nach Auffassung des Gerichts hier vor. Es lag ein schwerer Verstoß gegen die aufgrund der Pandemie geltenden Hygieneregeln vor. Da der Mann in der Anhörung mitteilte, dass er keine Maske tragen werde, ist auch von einer möglichen Störung in Zukunft auszugehen, so das VG München.

Schwerbehindertenausweis reicht nicht

Gesundheitliche Gründe konnte der Mann ebenfalls nicht mit Erfolg vorbringen. Das VG München stellt klar, dass ein pauschaler Verweis auf eine Scherbehinderung nicht ausreicht. Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht glaubhaft gemacht, dass es irgendeinen Zusammenhang zwischen der Schwerbehinderung und der Unmöglichkeit des Tragens einer Maske gibt.

Ärztliches Attest nicht datiert

Auch das vorgelegte ärztliche Attest genügt nicht, so das Gericht. Dieses ist nicht datiert und aus diesem Grund schon gar nicht geeignet, eine Befreiung von der Maskenpflicht aus medizinischen Gründen glaubhaft zu machen. Hierauf weist das Gericht hin.

Hinzu kommt das bedrohliche Verhalten des Mannes gegenüber der Bildungsmanagerin und die Weigerung, den wiederholten Aufforderungen nachzukommen. Hierin ist eine erhebliche Störung zu sehen, so das VG München. Wegen des uneinsichtigen Verhaltens des Mannes muss nach Auffassung des Gerichts auch in Zukunft mit solchen Störungen gerechnet werden.

Das Hausverbot war nach Auffassung des Gerichts auch verhältnismäßig. Insbesondere ist es auf ein knappes Dreivierteljahr befristet und nicht unbefristet.

Das VG München geht nach alledem davon aus, dass die Klage gegen das Hausverbot in der Hauptsache keinen Erfolg haben wird. Das Interesse des Mannes, die Angebote der Bildungseinrichtungen weiter zu nutzen, wiegt nicht schwerer als das Interesse der Öffentlichkeit an dem Vollzug des Hausverbotes. Dies gilt umso mehr angesichts der aktuellen akuten Pandemielage, so das Gericht.

Der Antrag des Mannes wurde zurückgewiesen. Er muss den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten und hat sich bis dahin an das Hausverbot zu halten.

VG München, Beschluss vom 09.10.2020 – M 7 S 20.4171

Schreibe einen Kommentar

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.