Keine nachträgliche Korrektur einer Schlussrechnung: Verwirkung der Mehrforderung (LG Rostock, Urt. v. 20.11.2019 – 3 O 517/16)
Eine Schlussrechnung stellt regelmäßig die letzte Rechnung in einer Angelegenheit dar. Sie beinhaltet üblicherweise eine Darstellung der Gesamtforderung und gegebenenfalls eines zu zahlenden Restbetrags. Wenn nach bereits gestellter Schlussrechnung eine erneute Schlussrechnung mit einem höheren Rechnungsbetrag gestellt wird, kann die Mehrforderung verwirkt sein. So hat …