Klage auf Mindestlohn – Zuständigkeit des Arbeitsgerichts (LArbG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.12.2019 – 12 Ta 2007/19)

Klagt ein Arbeitnehmer auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns, ist grundsätzlich das Arbeitsgericht zuständig. Dies gilt auch dann, wenn unklar ist, ob ein Arbeitsverhältnis überhaupt vorliegt. Bereits die Behauptung des Klägers, ein Arbeitsverhältnis würde vorliegen, führt zur arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit. Dies folgt aus einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.12.2019 (LArbG Berlin-Brandenburg (12 Ta 2007/19).

Rechtsprechung des BAG

Mit dieser Entscheidung folgt das LArbG Berlin-Brandenburg der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu den Fällen der Doppelrelevanz der Arbeitnehmereigenschaft (BAG, Urteil vom 21.01.2019, 9 AZB 23/18). In diesen Fällen eröffnet die bloße Rechtsansicht der klagenden Partei, es würde ein Arbeitsverhältnis vorliegen, den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten. Dies gilt auch dann, wenn ein Arbeitsverhältnis tatsächlich nicht vorliegt.

Prozessökonomie

Das BAG begründet diese Rechtsprechung damit, dass mit der Verneinung eines Arbeitsverhältnisses durch das Gericht im Rahmen seiner Zuständigkeit auch der Rechtsstreit in der Sache praktisch entschieden ist. Ist das Arbeitsgericht nicht zuständig, weil ein Arbeitsverhältnis nicht vorliegt, kann auch der Anspruch auf Mindestlohn nicht gegeben sein. Denn der Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn setzt das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus.

Arbeitsgericht zuständig

Die Klage auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns ist somit vor dem zuständigen Arbeitsgericht zu erheben, da ein solcher Anspruch nur auf einem Arbeitsverhältnis beruhen kann. Es liegt in dem hier vom LArbG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall eine sogenannte Doppelrelevanz der Arbeitnehmereigenschaft vor. Somit war das Arbeitsgericht und nicht das Amts- bzw. Landgericht zuständig, so das LArbG Berlin-Brandenburg.

Klage auf Zahlung des Mindestlohns

Geklagt hatte eine Schauspielerin, die über einen Zeitraum von ca. einem Jahr diverse Aufführungen absolviert hatte. Die Schauspielerin hatte zuvor einen Vertrag mit der Beklagten geschlossen, wonach ihr für jede Aufführung ein pauschales Honorar zustehen sollte. Das Honorar war der Höhe unterschiedlich gestaffelt.

Honorar niedriger als gesetzlicher Mindestlohn

Die Schauspielerin stellte nun fest, dass ihr Honorar im Falle des Zusammenrechnens der geleisteten Stunden multipliziert mit dem Stundensatz des gesetzlichen Mindestlohns deutlich niedriger ausfiel. Dies fand die Schauspielerin ungerecht und erhob gegen die Beklagte Klage auf Zahlung des ihr noch zustehenden Lohns. Nach Auffassung der Schauspielerin lag ein Arbeitsverhältnis vor, aus diesem Grund sei auch der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen.

Prozessverlauf

Die Klage vor dem Arbeitsgericht hatte zunächst keinen Erfolg. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts war dieses nicht zuständig, da offensichtlich kein Arbeitsvertrag sondern ein freies Mitarbeiterverhältnis vorlag. Die Schauspielerin sah das anders und legte Beschwerde ein.

Beschwerde erfolgreich

Mit Erfolg, wie das LArbG Berlin-Brandenburg entschied. Das Arbeitsgericht ist sehr wohl zuständig, da ein Fall der Doppelrelevanz der Arbeitnehmereigenschaft vorliegt. Arbeitsgericht über Mindestlohn.

Arbeitsgericht entscheidet nun über Mindestlohn

Allein die Behauptung der Klägerin im Hinblick auf ein Arbeitsverhältnis führt hier zur Zuständigkeit des Arbeitsgerichts, so das Gericht. Die Beschwerde der Klägerin war daher begründet. Das Arbeitsgericht hat nun darüber zu entscheiden, ob der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche zustehen. Voraussetzung hierfür wäre zunächst das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Liegt ein solches nicht vor, kann auch kein Anspruch auf Mindestlohn vorliegen.

LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.12.2019 – 12 Ta 2007/19

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